Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_1180/2013Tribunal Federal / Divisão Penal22 de abr. de 2014Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's criminal appeal against his conviction for fraud, forgery and obtaining false certification. It held that the filing failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it merely referred to earlier submissions and did not engage with the cantonal court's reasoning. The request for legal aid was denied for lack of prospects of success. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant. The suspensive-effect request became moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; requirements for reasoning of a federal criminal appeal; the appeal must itself, in a concise but specific manner, show how the challenged decision violates law. Mere references to prior submissions or generalized factual assertions do not satisfy the duty to reason; absent such substantiation, the court does not enter into the appeal. Requests for free legal aid fail where the appeal lacks prospects of success.

Texto completo

{T 0/2}

6B_1180/2013

Urteil vom 22. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. August 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

B.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Strafe zu reduzieren. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt. Er ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten. Unter Hinweis darauf ersucht er um eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde, da er überfordert sei, innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen eine ausführliche Beschwerdebegründung zu verfassen.

Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist gesetzlich bestimmt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie kann daher nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), worauf der Beschwerdeführer bereits durch Schreiben des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2013 aufmerksam gemacht wurde. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist vor. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht zu Recht nicht um Wiederherstellung im Sinne dieser Bestimmung. Der von ihm geltend gemachte Umstand ist kein Wiederherstellungsgrund.

2.

Der Beschwerdeführer verweist lediglich vorsorglich auf die Begründung in den Rechtsschriften und vor Schranken im kantonalen Verfahren.

Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss. Verweisungen auf andere Rechtsschriften reichen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er sei an den inkriminierten Taten nur marginal beteiligt gewesen, er habe sich nicht bereichert und nicht mit Vorsatz gehandelt, weshalb er freizusprechen sei. Eventualiter sei die Strafe massiv zu reduzieren, da das Verfahren ohne sein Zutun sehr lange gedauert habe, was von der Vorinstanz bei der Strafzumessung zu wenig berücksichtigt worden sei.

Diese Vorbringen erschöpfen sich in blossen Behauptungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Beweise willkürlich gewürdigt und/oder Recht verletzt habe. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.

5.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

Palavras-chave

criminal appealadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsfraudforgeryfalse certification

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Questão jurídica principal

Whether the criminal appeal met the Federal Supreme Court's pleading requirements

Decisão extraída

No. The appellant merely referred to prior submissions and did not explain, in the appeal itself, how the cantonal judgment violated law.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 BGG, the grounds must be set out concisely in the appeal brief itself; mere references to other pleadings are insufficient. The appellant's general assertions did not address the lower court's reasoning or show arbitrary assessment of evidence or legal error.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted

Decisão extraída

No, because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Unsuccessful appeals without chances of success do not justify free legal aid.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect remained relevant

Decisão extraída

It became moot once the main appeal was decided.

Fundamentação extraída

The decision on the merits rendered the interim request without object.

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