Standing of private prosecutor for non-entry complaint

6B_1136/2013Tribunal Federal / Divisão Penal23 de jan. de 2014Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court held that the complainant, who had filed a criminal complaint against a former district judge, lacked standing to challenge the cantonal non-entry decision because he did not assert any civil claim. It further stated that state-liability claims against cantonal employees cannot be pursued adhesively in criminal proceedings and therefore do not count as civil claims under Art. 81(1)(b)(5) BGG. The complaint was therefore not entered into, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; private prosecutor standing in criminal matters; the appellant must demonstrate, in the cantonal proceedings or at the latest before the Federal Supreme Court, that the contested decision may affect civil claims. State-liability claims against cantonal employees, which under cantonal law are directed against the canton and cannot be asserted adhesively in the criminal process, do not constitute civil claims within the meaning of Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (consid. 1). In the absence of such standing, the complaint is not entered into under Art. 108 BGG.

Texto completo

{T 0/2}

6B_1136/2013

Urteil vom 23. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diskriminierung, Demütigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 4. Mai 2011 erstattete der Beschwerdeführer gegen einen früheren Bezirksrichter des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Verletzung der Unschuldsvermutung, seiner Ehre und seines Ansehens, Demütigung und Diskriminierung. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 16. Juni 2011 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Januar 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufnahme des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuschicken.

Der Privatkläger in Strafsachen ist zur Beschwerde ans Bundesgericht nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Inwieweit dies der Fall ist, muss sich spätestens aus der Beschwerde vor Bundesgericht ergeben (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Eine solche stellt er auch vor Bundesgericht nicht.

Im Übrigen wäre sie auch gar nicht zulässig, da im Kanton Zürich der Kanton für den Schaden haftet, den seine Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, während dem Dritten kein Anspruch gegen die Angestellten zusteht (§ 6 des Haftungsgesetzes). Ansprüche aus Staatshaftungsrecht können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und gehören deshalb nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_1127/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 2, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Palavras-chave

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