Private complainant lacks standing to challenge non-prosecution

6B_1116/2013Tribunal Federal / Divisão Penal16 de jun. de 2014Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Court held that the private complainant lacked standing to challenge the Basel-Stadt Juvenile Prosecutor’s non-prosecution order. She had not shown concrete civil claims, had not invoked any impairment of her criminal complaint rights, and raised no independent procedural-right violation under the Star-Practice. Her reliance on Arts. 3 and 8 ECHR failed because the proceedings she referred to were not the subject of the appeal. The complaint was therefore not entered into, and costs of CHF 800 were imposed on her.

Sumário Omnilex

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 BGG; Beschwerdebefugnis der Privatklägerschaft gegen Nichtanhandnahmeverfügungen; die Privatklägerschaft hat vor Bundesgericht substantiiert darzutun, welche konkreten Zivilansprüche sie geltend machen will, sofern diese nicht aus den Akten hervorgehen. Bloss pauschale Hinweise auf Gesundheitsschäden, Erwerbseinbussen oder Genugtuungsansprüche genügen nicht. Ein Beschwerderecht aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG setzt die Rüge einer Beeinträchtigung des Strafantragsrechts voraus. Nach der Star-Praxis vermittelt nur die Rüge selbständiger Verfahrensrechtsverletzungen eine beschränkte Legitimation; eine blosse materielle Kritik genügt nicht. EMRK-Ansprüche vermögen die Legitimation nicht zu begründen, wenn sie sich auf nicht angefochtene oder andere Verfahren beziehen.

Texto completo

{T 0/2}

6B_1116/2013

Urteil vom 16. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
3. B.________,
4. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Entziehen von Unmündigen usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. August 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und zwei Bekannte erstatteten am 17. Februar 2012 Strafanzeige gegen zahlreiche Personen wegen diverser Delikte. Unter anderem hätten die Beschwerdegegner 2-4 den zehnjährigen Sohn der Beschwerdeführerin bei seiner Schwester (Beschwerdegegnerin 3) und deren Mitbewohnerin (Beschwerdegegnerin 2) übernachten lassen und damit die Tatbestände der Entziehung von Unmündigen und Kindesentführung erfüllt. Die Beschwerdegegnerin 1 nahm die Strafsache am 27. Februar 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 5. August 2013 ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Beschwerdeführerin, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2-4 unverzüglich an die Hand zu nehmen und unter Gewährung aller Teilnahmerechte formell zu eröffnen.

2.

2.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (BGE 133 II 353 E. 1). Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248). Selbst wenn dies der Fall wäre (siehe Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), würde die Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren nicht an die Hand nimmt oder einstellt, die Zivilklage nicht behandeln (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall hat die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht zu erläutern, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat sich im kantonalen Verfahren als Privatklägerin konstituiert, jedoch keine Zivilansprüche geltend gemacht. Vor Bundesgericht führt sie aus, der angefochtene Entscheid wirke sich auf ihre Zivilansprüche aus. Durch den Entzug der Obhut habe sie einen Schock erlitten, der bei ihr ein nerven-indiziertes Augenleiden hervorgerufen habe. Sie sei mittlerweile in Abklärung einer IV-Rente. Ihren Beruf könne sie nur noch sehr beschränkt ausüben und ihre Ehe sei an diesem Verfahren zerbrochen. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, welche Zivilansprüche sie konkret geltend machen will. Ebenso wenig belegt sie ihre Ausführungen. Sie legt nicht dar, dass bzw. inwiefern die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung erfüllt sind (vgl. BGE 131 III 26 E. 12.1; Urteil 6B_16/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.1). Ferner begründet sie nicht, welchen Nachteil sie dadurch erlitt, dass ihr Sohn in ihrem Wissen einige Nächte bei ihrer Tochter übernachtete. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Da sich die möglichen Zivilansprüche auch nicht aus den Umständen des Falles ergeben, sind die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht erfüllt.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr Strafantragsrecht als solches sei beeinträchtigt worden. Somit kann sie auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für ihre Beschwerdebefugnis ableiten.

2.3. Ebenso wenig ist sie nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert, da sie keine Verletzung von Verfahrensrechten rügt. Ihre Vorbringen zielen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe gestützt auf Art. 3 und 8 EMRK Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, da sie von einer staatlichen Behörde in ihrer Menschenwürde verletzt worden sei (vgl. BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5 f.; Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2 mit Hinweis). Dabei verkennt sie, dass das Strafverfahren gegen die von ihr ebenfalls angezeigten Angestellten der damals für ihren Fall zuständigen Vormundschaftsbehörde nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.

3.

Die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Palavras-chave

standingprivate complainantnon-prosecution ordercivil claimscriminal complaint rightprocedural rightsECHRcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complainant had standing under Art. 81(1)(b) No. 5 BGG based on possible civil claims.

Decisão extraída

She failed to show concrete civil claims or an identifiable entitlement to compensation; standing was therefore denied.

Fundamentação extraída

She had not asserted civil claims below and, before the Federal Court, only alleged injury in vague terms without substantiating any specific claim or the prerequisites for moral damages. The possible claims were not evident from the case file.

Questão jurídica principal

Whether standing followed from an alleged impairment of the right to file a criminal complaint under Art. 81(1)(b) No. 6 BGG.

Decisão extraída

No. She did not claim that her criminal complaint right as such was impaired.

Fundamentação extraída

The argument was not directed at a violation of the complaint right itself, so this ground for standing was unavailable.

Questão jurídica principal

Whether she could invoke Star-Practice to challenge the non-prosecution decision on procedural-right grounds.

Decisão extraída

No. She did not allege any independent procedural-right violation.

Fundamentação extraída

Her submissions sought substantive review of the merits rather than review of a procedural denial of rights.

Questão jurídica principal

Whether Arts. 3 and 8 ECHR conferred standing for an effective investigation claim.

Decisão extraída

No. The criminal proceedings she invoked were not the subject of the challenged decision.

Fundamentação extraída

Her ECHR-based argument concerned other alleged perpetrators and another set of proceedings, not the non-prosecution decision under appeal.

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