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6B_1115/2013 ΓÇó Restoration of objection deadline after criminal order denied
6B_1115/2013Tribunal Federal / Divisão Penal28 de jan. de 2014Dismissed
The defendant challenged a cantonal decision refusing to restore the deadline for objecting to a criminal order imposing an CHF 80 fine for repeated minor traffic-rule violations. He argued that he had only learned of the order later and sought reinstatement of the objection period. The Federal Supreme Court, deciding in summary procedure, referred to the reasoning of the lower court and held that neither the handling of the order within the household nor the defendant's age and health justified restoration. The appeal was dismissed and costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.
Art. 109 Abs. 3 BGG; Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl: Das Bundesgericht kann in summarischer Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen, wenn keine entscheidrelevanten neuen Argumente vorgebracht werden. Eine Fristwiederherstellung setzt einen genügenden, unverschuldeten Verhinderungsgrund voraus; das blosse Nachholen der Kenntnisnahme des Strafbefehls oder das Alter bzw. der allgemeine Gesundheitszustand des Betroffenen genügt hierfür nicht. Die tatsächliche interne Behandlung des zugestellten Strafbefehls ist für sich allein nicht ausschlaggebend, sofern kein entschuldbarer Hinderungsgrund dargetan ist (vgl. consid. 2).
{T 0/2}
6B_1115/2013
Urteil 28. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Verletzung von Strassenverkehrsregeln),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. September 2013.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Mai 2013 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 80.--. Der Strafbefehl wurde am 14. Mai 2013 zugestellt. Am 2. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl, von dem er erst am Vortag Kenntnis genommen habe. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 5. Juni 2013 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und seine Einsprache vom 2. Juni 2013 zu berücksichtigen.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 3-6 E. 2 und 3). Ob der Beschwerdeführer selber, seine Ehefrau oder die Putzfrau den Strafbefehl nach dessen Eingang "in Aktenverstoss" brachte, ist für den Ausgang der Sache nicht entscheidend. Insbesondere stellt der für eine 92 Jahre alte Person recht gute gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, den er vor Bundesgericht ausführlich schildert (Beschwerde S. 2 oben), keinen ausreichenden Grund dafür dar, die versäumte Frist wiederherzustellen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn