Non-entry for insufficient reasoning in criminal complaint

6B_1/2010Tribunal Federal / Divisão Penal5 de jan. de 2010Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court declined to enter into the criminal complaint against the cantonal non-prosecution decision because the appellant failed to substantiate any violation of federal law with sufficient precision. His request for free legal aid was denied as the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on him, reduced in light of his financial situation.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, welche Bundesrechtssätze verletzt sein sollen; blosse appellatorische Vorbringen oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht voraus; ist die Beschwerde aussichtslos, ist es abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei der Kostenauflage ist die finanzielle Lage der kostenpflichtigen Partei zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
6B_1/2010

Urteil vom 5. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (falsche Anschuldigung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2009 (SBK.2009.403).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige gegen verschiedene Personen, die in ein 2007 gegen ihn geführtes Strafverfahren involviert waren, wegen offensichtlicher Grundlosigkeit nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen wurde. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer als Opfer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. zu seinen Vorwürfen angefochtenen Entscheid S. 2 E. 1). Vor Bundesgericht macht er geltend, wissentlich falsch beschuldigt worden zu sein, und die Anschuldigungen seien nie bewiesen worden. Den Staatsorganen wirft er "Unverhältnismässigkeit, Gefälligkeit, Amtsmissbrauch, Brutalität, Willkür und Freiheitsberaubung" vor. Aus diesen Hinweisen, die nicht näher ausgeführt werden, ist nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses kann als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Palavras-chave

inadmissibilityinsufficient reasoningcriminal complaintfree legal aidcourt costsnon-entry

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the criminal complaint was admissible before the Federal Supreme Court despite the appellant's sparse reasoning.

Decisão extraída

The complaint was not admissible because it did not satisfy the federal substantiation requirements.

Fundamentação extraída

The appellant's allegations were too general and undeveloped to show, in a manner meeting Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, how the cantonal decision violated federal law; therefore non-entry under Art. 108 BGG was justified.

Questão jurídica principal

Whether the request for free legal aid should be granted.

Decisão extraída

Free legal aid was refused because the appeal lacked prospects of success.

Fundamentação extraída

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous or sufficiently promising claims; the filing was hopeless.

Questão jurídica principal

How the federal court costs should be allocated.

Decisão extraída

The costs were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Fundamentação extraída

Art. 66(1) BGG makes the unsuccessful party liable for costs, while Art. 65(2) BGG allows reduction in light of financial means.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.