Driver’s license withdrawal upheld despite request for warning

6A.84/1999Tribunal Federal / Divisão Penal30 de mar. de 2000Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a one-month driver’s license withdrawal after a collision on a snowy/slushy road, asking only for a warning. The Federal Court held that her factual objections failed, that her conduct at least constituted medium negligence, and that a warning was legally unavailable. Her claim of professional dependence on the license did not make the withdrawal disproportionate. The appeal was dismissed, but she obtained free legal aid; no costs or party compensation were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 16 Abs. 2 SVG; Art. 31 Abs. 2 VZV; warning instead of license withdrawal only in case of light negligence: Following BGE 125 II 561 E. 2b, the severity of the traffic hazard is relevant only insofar as it also bears on culpability. A driver who, on a snowy or slushy inner-city road and in a curve, drives at the inner-city speed limit and loses control of the vehicle commits at least medium negligence where the dangerous situation was largely foreseeable. In such a case, a mere warning is excluded even for a clean driving record; professional dependence on the license does not by itself render the withdrawal disproportionate. Art. 105 Abs. 2 OG applies strictly to challenges to factual findings; self-contradictory later assertions do not suffice (consid. 1-2).

Texto completo

[AZA 0]
6A.84/1999/bue

KASSATIONSHOF


Sitzung vom 30. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Borner.


In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

VerwaltungsgerichtdesKantons Aargau,

betreffend
Entzug des Führerausweises(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. September 1999), hat sich ergeben:

A.- X.________ fuhr am Nachmittag des 31. Dezember 1996 mit ihrem Personenwagen in Obfelden auf der Dorfstrasse von Muri kommend in Richtung Affoltern am Albis. In einer leichten Linkskurve geriet ihr Fahrzeug auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn ins Schleudern und stiess mit einem auf der Gegenfahrbahn in Richtung Muri fahrenden Personenwagen zusammen. Durch die Kollision wurde dieses Fahrzeug nach rechts zum Trottoir bzw. Liegenschaftsvorplatz geschoben, wo es seitlich gegen einen dort parkierten Personenwagen prallte. An allen Fahrzeugen entstand Sachschaden.

B.-Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ am 6. März 1997 den Führerausweis wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verursachens eines Verkehrsunfalls innerorts mit Sachschaden für die Dauer eines Monats.

Eine Verwaltungsbeschwerde der Betroffenen wies das Departement des Innern des Kantons Aargau am 19. November 1998 ab. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 7. September 1999 ab.

C.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Verwarnung auszusprechen.

Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Bundesamt für Strassen beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin hat weder im Strafverfahren noch im Beschwerdeverfahren oder im vorinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt bestritten. Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit zitiert das Departement des Innern die Aussage der Beschwerdeführerin im Polizeirapport, wonach sie ungefähr mit 60 km/h gefahren sei, und ihre Angabe in der Verwaltungsbeschwerde, wonach ihre Geschwindigkeit mit 50 km/h ermittelt worden sei. Diese Geschwindigkeitsangabe hat sie im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt. Mit ihrer jetzigen Behauptung, sie sei mit einer Geschwindigkeit von bloss ca. 35 - 40 km/h gefahren, vermag sie gerade angesichts ihrer eigenen Angaben im kantonalen Verfahren nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte (Art. 105 Abs. 2 OG). Dasselbe gilt für die Bestreitung der vorinstanzlichen Feststellung, die Strasse sei mit Schneematsch bedeckt gewesen. Denn gemäss Polizeiprotokoll war die Strasse "schneebedeckt", laut Aussagen der Beschwerdeführerin und des Unfallgegners hatte es "Schneepflotsch" und in ihrer Eingabe vom 14. Februar 1997 an das Strassenverkehrsamt gibt die Beschwerdeführerin selbst an, fünf Minuten nach dem Unfall seien der Schneepflug und der Salzwagen vorbeigefahren und hätten "die Strasse von Schneematsch und Eis" befreit.

2.- a) Bei der Anordnung von Administrativmassnahmen unterscheidet die Vorinstanz zwischen dem besonders leichten, dem leichten, dem mittelschweren und schweren Fall. Die wesentlichen Kriterien für die Zuordnung seien das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens; bei der Beurteilung, ob es sich um einen leichten Fall handle, sei ausserdem der automobilistische Leumund zu berücksichtigen. Die in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG vorgesehenen Massnahmen müssten sich stets als verhältnismässig erweisen.

Die Vorinstanz erachtet die Gefährdung, die die Beschwerdeführerin durch ihre Fahrweise hervorgerufen hat, als schwer. Das Verschulden wiege zumindest mittelschwer, da sie sich vorhalten lassen müsse, die Umstände falsch eingeschätzt und ihre Fahrweise nur ungenügend den konkreten Verhältnissen angepasst zu haben. Zudem weist die Vorinstanz auf eine Alkoholisierung (0,4 Promille) der Beschwerdeführerin hin, weil bereits ab Blutalkoholkonzentrationen von 0,3 bis 0,4 Promille verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbussen nachgewiesen seien.

b) Kürzlich hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Beurteilung des leichten Falles gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG geändert: Neben dem Verschulden der Fahrzeuglenkerin und deren automobilistischen Leumund ist die Schwere der Verkehrsgefährdung nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b).

Wie die Vorinstanzen zutreffend festhalten, hat die Beschwerdeführerin, indem sie innerorts mit 50 km/h ins Schleudern geriet und so ihr Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle halten konnte, eine schwere Verkehrsgefährdung verursacht. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht in solchen Situationen, gerade auch innerorts, ein grosses Risiko von Folgeunfällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeugs unberechenbar ist. Weder kann eine Automobilistin situationsgerecht auf den übrigen Verkehr reagieren, noch können die anderen Verkehrsteilnehmer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen. Zu prüfen bleibt, in welchem Mass die Beschwerdeführerin die Gefährdung auch verschuldet hat.

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Die Fahrzeugführerin hat unter anderem langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit und vereist ist (Art. 4 Abs. 2 VRV). Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist, kann allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso bekannt ist der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere beim Kurvenfahren drastisch erhöht. Inwiefern die Beschwerdeführerin diese Zusammenhänge nicht gekannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Polizeiprotokoll besitzt das benutzte Fahrzeug keinen Vierradantrieb, oder er war nicht eingeschaltet. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin könnte höchstens berücksichtigt werden, dass die Strasse im fraglichen Zeitpunkt nicht mit Schnee, sondern mit Schneematsch bedeckt war. Doch entlastet dies die Beschwerdeführerin nicht wesentlich, weil bei Schneematsch auf Strassen immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden muss. Jedenfalls erlaubten die konkreten Strassenverhältnisse kein Ausfahren der Innerortshöchstgeschwindigkeit und dies erst recht nicht in einer - wenn auch bloss leichten - Kurve. Da die Beschwerdeführerin die schwere Verkehrsgefährdung zum grossen Teil hätte voraussehen können und müssen, hat sie die Gefährdung auch verschuldet. Deshalb ist jedenfalls von einem mittelschweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen.

c) Unter diesen Umständen ist eine blosse Verwarnung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, auf Grund der klaren Regelung von Gesetz (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG) und Verordnung (Art. 31 Abs. 2 VZV) nicht möglich. Denn auch ein langjähriger ungetrübter automobilistischer Leumund kann nur bei leichtem Verschulden zur Anordnung einer Verwarnung anstelle eines Ausweisentzuges führen. Dies mag in Fällen wie hier, wo die Fahrzeugführerin auf Grund des von ihr verschuldeten Unfalls genügend gewarnt sein dürfte, als Härte empfunden werden. Diese Rechtslage kann nur der Gesetzgeber ändern, sei es, dass er für derartige Fälle auch den bedingten Ausweisentzug vorsieht oder den Anwendungsbereich der Verwarnung bei gutem automobilistischem Leumund ausweitet auf den Bereich des mittelschweren Verschuldens.

d) Auch die geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis rechtfertigt es nicht, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entsprechen, da die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erschienen und die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.


Lausanne, 30. März 2000

Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

driver’s license withdrawaltraffic offensenegligenceproportionalitywarninglegal aidfactual reviewroad conditions

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the factual findings on speed and road conditions could be challenged

Decisão extraída

The appellant failed to show that the cantonal court had established the facts manifestly incorrectly.

Fundamentação extraída

Her own prior statements supported the finding that she drove about 50 km/h and that the road was covered with snow/slush; Art. 105(2) OG did not help her.

Questão jurídica principal

Whether the incident justified only a warning instead of a license withdrawal

Decisão extraída

A warning was not available because the conduct at least amounted to medium negligence, so the statute and ordinance required a withdrawal.

Fundamentação extraída

Driving at inner-city speed in slushy/snowy conditions through a curve caused a serious traffic hazard that was foreseeable in substantial part; good driving record can justify a warning only in cases of light negligence.

Questão jurídica principal

Whether professional dependence on the driving license made withdrawal disproportionate

Decisão extraída

Professional need did not make the withdrawal disproportionate.

Fundamentação extraída

The court held that this circumstance did not justify abandoning the statutory withdrawal measure.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid

Decisão extraída

Legal aid was granted because the appeal was not hopeless and financial need was made plausible.

Fundamentação extraída

The requirements of Art. 152(1) OG were met.

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