Non-entry on constitutional complaint; free legal aid denied

5P.99/2003Tribunal Federal / Divisão Civil II24 de jun. de 2003Dismissed

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The complainant challenged a cantonal decision denying him free legal aid in an inheritance partition case. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was inadmissible because it attacked only one of the cantonal court's two independent reasons for denying indigence. As a result, the Court did not enter into the merits. It also rejected the request for federal free legal aid because the complaint was hopeless and indigence was not sufficiently shown. Court costs of CHF 1,500 were charged to the complainant.

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Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; a constitutional complaint against a decision resting on independent alternative grounds is admissible only if each ground is specifically challenged and shown to be unconstitutional. If one autonomous basis remains unaddressed, the complaint is insufficiently reasoned and no examination of the decision as a whole is possible. Art. 152 OG: legal aid in federal proceedings requires substantiated indigence and non-frivolous prospects; hopeless appeals do not qualify. Cost allocation follows Art. 156 OG.

Texto completo

{T 0/2}
5P.99/2003 /min

Urteil vom 24. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann,
Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, Gerichtsgebäude,
4410 Liestal.

Gegenstand
Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Erbteilungsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, vom 27. Januar 2003.

Sachverhalt:
B.________ ersuchte in dem vor dem Bezirksgericht Arlesheim hängigen Verfahren betreffend Herabsetzung, Erbteilung und Feststellung des Nachlassvermögens seines am 20. Oktober 2000 verstorbenen Vaters A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin wies dieses Gesuch am 4. Oktober 2002 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Beschluss vom 27. Januar 2003 abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Kantonsgerichts hat B.________ beim Bundesgericht am 5. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 BV wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2003 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert worden ist, stellt einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid dar, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlichen Natur zur Folge haben kann (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210, 125 I 161 E. 1 S. 162, nicht publizierte E. 1 von BGE 127 I 202, mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich daher nach Art. 87 Abs. 2 OG als zulässig.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt und darauf im Lichte von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG eingetreten werden kann.

Beruht ein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbarer Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen auseinander setzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründung verfassungswidrig ist. Tut sie dies nicht, so ist die Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Entscheides darzulegen und erfüllt damit die Voraussetzungen einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Praxisgemäss tritt das Bundesgericht in solchen Fällen auf die Beschwerde nicht ein (BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268, 105 Ib 221 E. 2c S. 224, 104 Ia 381 E. 6 S. 392, vgl. zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95, 115 II 300 E. 2a S. 302).

Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht mit einer doppelten Begründung dargelegt, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zum einen hat es hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ausgeführt, aus der Steuerrechnung für das Jahr 1999 und dem Steuerausweis für das Jahr 2000 könne die Bedürftigkeit nicht abgeleitet werden, da für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung das effektiv erzielte Einkommen sowie die Aufwendungen massgeblich seien. In Bezug auf die Vermögensverhältnisse zum andern wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass oder weshalb kein weiterer Kredit auf seiner Liegenschaft, die im Jahre 2000 zum Preis von Fr. 880'000.-- erworben worden war und mit einer Hypothek von Fr. 700'000.-- belastet ist, aufgenommen werden könne; auch in dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Die vorliegende Beschwerde befasst sich im Einzelnen mit der zweiten Begründung und versucht in dieser Hinsicht die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzulegen. Hingegen setzt sie sich mit der ersten Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Feststellung, er habe seine Bedürftigkeit hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht, gegen die Verfassung verstossen habe.
Bei dieser Sachlage kann das Bundesgericht nicht prüfen, ob der angefochtene Entscheid gesamthaft gesehen verfassungswidrig ist. Gemäss der angeführten Rechtsprechung kann daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorausetzungen hierfür im Sinne von Art. 152 OG sind indessen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer legt seine Bedürftigkeit nicht näher dar, und die Beschwerde erweist sich nach den obenstehenden Erwägungungen als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch abzuweisen und sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Arlesheim und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

free legal aidinadmissibilityreasoning requirementindigenceconstitutional complaintcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint met the reasoning requirements despite the cantonal court's two independent grounds for denying free legal aid.

Decisão extraída

The complaint did not address one independent ground concerning lack of substantiation of income-based indigence and therefore failed to satisfy the admissibility requirements.

Fundamentação extraída

When a challenged decision rests on several independent grounds, the complaint must contest each one; since one ground remained unchallenged, the Federal Supreme Court could not review the alleged unconstitutionality of the decision as a whole.

Questão jurídica principal

Whether the complainant was entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Decisão extraída

The request for free legal aid was denied because the request was not sufficiently substantiated and the complaint had no prospect of success.

Fundamentação extraída

Under the applicable rules, legal aid requires both indigence and non-frivolous prospects; neither was established here.

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