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5F_9/2007 ΓÇó Non-entry on request to restore time limit for advance payment
5F_9/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II9 de nov. de 2007Inadmissible
The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the applicant’s request to restore the time limit for paying the court advance in case 5A_339/2007. The grace-period notice had been duly served, but the applicant neither paid the CHF 3,000 advance nor submitted the required proof of timely debit within the non-extendable deadline. The request was therefore rejected under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten auf ein Wiederherstellungsgesuch bei unterbliebener Leistung bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesener Leistung des Kostenvorschusses innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist. Die Zustellung der Nachfristansetzung an die vom Gesuchsteller angegebene Adresse gilt als ordnungsgemäss, auch wenn die Sendung als unzustellbar retourniert wird, sofern die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind (vgl. BGE 101 Ia 332). Wird der Vorschuss weder bar bezahlt noch postamtlich zu Gunsten der Bundesgerichtskasse einbezahlt noch bei Zahlungsauftrag der rechtzeitige Belastungsnachweis eingereicht, ist auf das Gesuch nicht einzutreten; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5F_9/2007/bnm
Urteil vom 9. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Bank Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist in der Beschwerdesache 5A_339/2007 betreffend den Beschluss vom 16. Mai 2007 des Kantonsgerichts Schwyz.
Nach Einsicht
in das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist in der Beschwerdesache 5A_339/2007,
in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 20. September 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bis zum 26. Oktober 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Nachfristansetzung am 12. und am 17. Oktober 2007 an die von der Gesuchstellerin angegebene Adresse verschickt worden ist und deshalb als ordnungsgemäss zustellt gilt (vgl. BGE 101 Ia 332), nachdem die Post die Sendung als an dieser Adresse unzustellbar retourniert hat,
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: