Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_85/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II18 de mai. de 2012Inadmissible

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Resumo

The complainant challenged a Lucerne Cantonal Court decision that had refused to entertain his appeal against a district court order granting definitive debt enforcement for CHF 3,009.70. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint did not meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court's grounds or properly substantiate any constitutional violation. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings, and costs of CHF 500 were charged to the complainant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; constitutional complaint must specifically challenge the reasoning of the cantonal decision and, where constitutional rights are invoked, expressly and substantiatedly plead their violation. A merely repetitive or blanket submission that does not address the decisive considerations is insufficient and leads to non-entry in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5D_85/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Luzern, Einwohnergemeinde und röm.kath. Kirchgemeinde Root sowie ev.ref. Kirchgemeinde Buchrain-Root,
vertreten durch das Steueramt Root,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 27. März 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 25. Januar 2012 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts A.________ den Gesuchsgegnern in der Betreibung Nr. xxxx B.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3009.70. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Luzern, welches auf seine Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2012 nicht eintrat. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten. Er verlangt dessen Aufhebung.

2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, die betriebene Forderung beruhe auf rechtskräftig festgesetzten Staats- und Gemeindeveranlagungen vom Jahr 2002. Diese Forderung sei bereits einmal Gegenstand einer Betreibung gewesen, die mit einem Verlustschein geendet habe. Die Einzelrichterin stelle fest, dass sie im Verfahren der Rechtsöffnung lediglich prüfe, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege. Es sei nicht ihre Aufgabe, allfällige strafrechtlich relevanten Sachverhalte bzw. politische Geschehnisse abzuklären. Die Zustellung der Mahnung vom 11. Februar 2004 sei durch eingeschriebenen Brief ausgewiesen. Insgesamt vermöchten die Einwendungen des Beschwerdeführers den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, zumal er den Urkundenbeweis für die Tilgung, Stundung bzw. die Verjährung der Forderung nicht erbracht habe. Die vor Obergericht eingereichte Beschwerde entspreche den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgerichtspräsidium. Er begründe insbesondere nicht weshalb der Verlustschein Nr. 20060032 vom 19. März 2006 des Betreibungsamtes Udligenswil keine Grundlage für die definitive Rechtsöffnung bilde und der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt sein soll, diese Grundlage materiell zu prüfen. Der Beschwerdeführer setze sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinander und bringe auch keine gültigen Einwendungen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor. Mangels Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe in keiner Weise den vorgenannten Begründungsanforderungen entsprechend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll.

2.4 Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Palavras-chave

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