Non-entry on subsidiary constitutional complaint in debt enforcement

5D_78/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II22 de ago. de 2007Inadmissible

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Resumo Omnilex

The applicant challenged a cantonal ruling that had dismissed his appeal as late in a debt-enforcement case concerning definitive legal enforcement for CHF 11,425 plus interest and costs. Before the Federal Supreme Court he sought, among other things, restoration of the cantonal appeal period and attacked the underlying debt claim. The court held that it lacked jurisdiction to decide the restoration request itself and that the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because no constitutional rights were invoked and the reasoning did not meet the strict substantiation requirements. The complaint was not entered into, and the applicant was ordered to pay the federal court fee.

Sumário Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen, Nichteintreten. Gegen einen vermögensrechtlichen kantonalen Entscheid unterhalb der Streitwertgrenze ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben. In dieser ist unter Bezugnahme auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; blosse Kritik an der materiellen Streitfrage genügt nicht. Fehlt es an der Anrufung und Begründung verfassungsmässiger Rechte, tritt das Bundesgericht nicht ein. Ein Gesuch um Wiederherstellung einer kantonalen Rechtsmittelfrist ist an die zuständige kantonale Behörde zu richten; dem Bundesgericht fehlt insoweit die Zuständigkeit (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
5D_78/2007 /blb

Urteil vom 22. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Finanzverwaltung Y.________.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde (Postaufgabe: 23. Juli 2007) gegen den Beschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen verspäteten Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'425.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass es zum Vornherein an der Zuständigkeit des Bundesgerichts fehlt, soweit der Beschwerdeführer bei diesem die Wiederherstellung der 5-tägigen kantonalen Rekursfrist beantragt,
dass jedoch ein Exemplar der Beschwerdeschrift an das zuständige Obergericht zur allfälligen Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch übermittelt wird,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2007 erwog, der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid gelte zufolge Nichtabholens bei der Post als am 29. Mai 2007 zugestellt, so dass die Rekursfrist am 4. Juni 2007 (Montag) abgelaufen und der erst am 8. Juni 2007 eingereichte Rekurs verspätet sei, der Beschwerdeführer beantrage eine Änderung des Kostenentscheids nur als Folge des verlangten gegenteiligen Entscheids in der Hauptsache und beanstande den Kostenentscheid betragsmässig nicht, weshalb der Rekurs auch nicht als selbstständiger Kostenrekurs behandelt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 15. Juni 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer den Bestand der Betreibungsforderung bestreitet und sinngemäss Gegenforderungen zur Verrechnung stellt,
dass somit auf die - mangels Zuständigkeit und mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Ein Exemplar der Beschwerdeschrift wird dem Obergericht des Kantons Solothurn zur allfälligen Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch übermittelt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementconstitutional complaintadmissibilitysubstantiationlate appealjurisdictioncourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court had jurisdiction over the request to restore the cantonal appeal deadline.

Decisão extraída

The court had no jurisdiction to decide the request itself; the submission was forwarded to the competent cantonal court for possible treatment as a reinstatement request.

Fundamentação extraída

A request concerning restoration of a cantonal deadline must be addressed to the competent cantonal authority, not to the Federal Supreme Court.

Questão jurídica principal

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision in a monetary debt-enforcement matter.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible and the court declined to enter into it.

Fundamentação extraída

The disputed amount did not reach the statutory threshold and no exception applied, so only the subsidiary constitutional complaint was available; however, the applicant failed to invoke and substantiate any constitutional right with reference to the cantonal reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the costs of the federal proceedings should be borne by the applicant.

Decisão extraída

The applicant had to pay the court fee.

Fundamentação extraída

As the unsuccessful party, the applicant was ordered to bear the costs under the Federal Supreme Court Act.

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