Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_74/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II5 de jun. de 2009Inadmissible

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The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision that had rejected a nullity complaint and left in place definitive debt enforcement for CHF 5,125.60 in favour of the social insurance fund. The Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements: it did not engage with the cantonal court’s decisive grounds and merely repeated objections to the debt claim itself. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Sumário Omnilex

Art. 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte klar, detailliert und bezogen auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargetan wird. Blosses Bestreiten des materiellen Anspruchs oder Wiederholen kantonaler Vorbringen genügt nicht. Wird auf die entscheidenden Erwägungen nicht eingegangen, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die unterliegende Partei trägt die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5D_74/2009

Urteil vom 5. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 27. April 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 27. April 2009 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 5'125.60 an die Beschwerdegegnerin (AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2005) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss vom 27. April 2009 erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, die erst vor Obergericht erhobene Verjährungseinrede sei neu und daher unzulässig, sie wäre auch unbegründet, weil die Betreibungsforderung erst nach 5 Jahren verjähre (Art. 24 Abs. 1 ATSG), schliesslich sei der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt, die inhaltliche Richtigkeit der im Rechtsöffnungstitel (Beitragsverfügung 2005) verkörperten Forderung zu überprüfen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 27. April 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht Bestand und Höhe der Rechtsöffnungsforderung zu bestreiten, weil diese Frage vom Bundesgericht ebenso wenig geprüft werden kann wie im vorausgegangenen kantonalen Rechtsöffnungsverfahren,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementscourt costssimplified procedure

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Questão jurídica principal

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Decisão extraída

The complaint did not address the decisive reasons of the cantonal court and failed to show, with the required specificity, which constitutional rights were violated.

Fundamentação extraída

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be clearly and specifically argued against the reasoning of the challenged decision; merely disputing the debt claim is insufficient.

Questão jurídica principal

Costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The unsuccessful appellant must bear the court costs.

Fundamentação extraída

Under the general costs rule, the losing party is charged with the costs.

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