Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_66/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II3 de abr. de 2012Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint against the Zurich Cantonal Court's decision refusing party compensation in a debt-enforcement opening matter. The complainant failed to invoke or substantiate any violation of constitutional rights as required for such a complaint. The simplified procedure applied, and court costs of CHF 50 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in conjunction with Art. 106(2) and Art. 108(1)(b) BGG; subsidiary constitutional complaint: the complaint is admissible only if constitutional rights are expressly invoked and, with regard to the decisive considerations of the cantonal decision, substantiated in a clear and detailed manner. A mere disagreement with the result or a wholly unreasoned filing does not satisfy the strict pleading requirement; otherwise non-entry follows in simplified proceedings by the presiding member (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
5D_66/2012

Urteil vom 3. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch Wehrpflichtersatzverwaltung
des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Parteientschädigung (Rechtsöffnungsverfahren).

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn (in einem Verfahren betreffend Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdegegners für Fr. 31.95 nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 29. Februar 2012 erwog, die erste Instanz habe dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen, weil dieser keine verlangt habe, dieser Entscheid sei nicht zu beanstanden, Parteientschädigungen würden nämlich nur auf entsprechenden Antrag hin zugesprochen, das Gericht sei nicht zur Aufforderung der Parteien zur Einreichung von Kostennoten verpflichtet, ebenso wenig bestehe diesbezüglich eine richterliche Fragepflicht, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung bei unterbliebenem Antrag, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementparty compensationcourt costssimplified procedure