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5D_36/2007 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_36/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II8 de mai. de 2007Dismissed
The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Zurich Obergericht decision was inadmissible because the applicant did not engage with the decisive reasoning and did not properly substantiate constitutional or ECHR violations. Because the filing was hopeless, the request for legal aid was denied. The stay request became moot. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant.
Art. 113 ff., 116 and 117 BGG; admissibility of subsidiary constitutional complaint and requirements of reasoning. A constitutional complaint is admissible only if it is directed against the final cantonal decision and, in a constitutionally specific manner, alleges and substantiates the violation of constitutional rights by reference to the challenged reasoning. General criticism, abstract submissions, or attacks on other decisions are insufficient. If the appellant fails to meet this qualified reasoning requirement, the court enters no matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid is refused where the remedy is manifestly devoid of prospects (Art. 64 Abs. 1 BGG); in such a case a request for suspension becomes moot. Costs follow the outcome pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_36/2007 /blb
Verfügung vom 8. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch V.________,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch den Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 6. März 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die am 2. Mai 2007 der Post übergebene Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2007, mit dem ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2006 betreffend Rechtsöffnung abgewiesen worden sind,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die vorliegende Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht nur gegen den letztinstanzlichen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 6. März 2007, sondern auch gegen andere Entscheide, namentlich gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. März/2. April 2007 und gegen den Zahlungsbefehl vom 24. März 2006 in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes S.________, richtet (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 117 BGG und Art. 100 BGG),
dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.)
dass laut Obergericht auf theoretische Ausführungen nicht einzutreten ist, die sich nicht konkret auf den Rechtsöffnungsentscheid beziehen,
dass laut Obergericht das Strafverfahren, in welchem der als Rechtsöffnungstitel dienende Beschluss des Jugendgerichts J.________ vom 7. Juni 2005 erging, hier nicht neu aufgerollt werden kann,
dass schliesslich von einem nichtigen (Rechtsöffnungs-)titel keine Rede sein kann, wie das Obergericht unter Hinweis auf den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde festhält (act. 2),
dass der Beschwerdeführer zwar vor Bundesgericht Rechtsverletzungen sowie Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass auf die Beschwerde somit in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: