Non-entry on constitutional complaint; legal aid denied

5D_226/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II2 de dez. de 2013Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Basel-Landschaft cantonal court decision that had declined to hear an appeal because the court advance of CHF 225 had not been paid even after the deadline extension. The complaint was treated under the simplified procedure. The Court held that the filing failed to meet the strict constitutional reasoning requirements, did not meaningfully address the cantonal court’s reasoning, and was abusive because it appeared aimed at delaying enforcement. The complaint was therefore not entered into. The request for suspensive effect became moot, legal aid was refused due to hopelessness, and court costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Regest

Art. 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind die geltend gemachten verfassungsmässigen Rechte anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu rügen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden kantonalen Erwägungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Missbräuchliche, lediglich verzögernde Eingaben rechtfertigen ebenfalls den Nichteintretensentscheid (Art. 42 Abs. 7 BGG). Bei Aussichtslosigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}

5D_226/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 221 vo2) vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 16. Oktober 2013 erwog, die Beschwerdeführerin habe auch innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, zumal die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 16. Oktober 2013 bildete,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

constitutional complaintnon-entryreasoning requirementcourt advancelegal aidabuse of rightssuspensive effectcourt costs