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5D_224/2013 ΓÇó Non-entry for failure to pay court advance in constitutional complaint
5D_224/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II26 de fev. de 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a Zurich cantonal decision concerning costs and compensation in an action under Art. 85a SchKG. The appellant had been ordered to pay a court advance of CHF 300, received a non-extendable grace period under Art. 62(3) BGG, but failed to pay or to prove timely payment. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 117 BGG in conjunction with Art. 108(1)(a) BGG and imposed court costs of CHF 200 on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen unbezahlt gebliebenem Kostenvorschuss. Wird der für eine Beschwerde auferlegte Vorschuss innert der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist weder bar bezahlt noch fristgerecht durch Belastungsnachweis geleistet, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG bleibt vorbehalten; bei Zahlungsauftrag genügt die rechtzeitige Belastung des schweizerischen Post- oder Bankkontos nur bei fristgerechtem Nachweis gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_224/2013
Urteil vom 26. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Klage nach Art. 85a SchKG),
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die nachstehend erwähnten eingeschriebenen Verfügungen des Bundesgerichts an die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als neue Zustelladresse (X.________) bezeichnete Adresse verschickt worden sind und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass - ungeachtet der Postaufbewahrung - die Sendungen kraft Fiktion als am 7. Tag nach Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt gelten (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, N. 36, S. 532 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. Januar 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - als am 10. Dezember 2013 zugestellt geltender - Verfügung vom 2. Dezember 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (als am 29. Januar 2014 erfolgt geltenden) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann