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5D_200/2012 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint in debt enforcement
5D_200/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II8 de jan. de 2013Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a cantonal decision refusing definitive legal enforcement for CHF 15,000. It held that, in a subsidiary constitutional complaint, the appellant must expressly invoke and specifically substantiate constitutional rights with reference to the cantonal reasoning. Because the appellant did not do so, the complaint was manifestly insufficiently reasoned and the Court did not enter into it under the simplified procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 113 ff., Art. 116, 117 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Eintreten setzt die ausdrückliche Rüge und hinreichende Begründung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus. Die beschwerdeführende Partei hat anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer solchen Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2).
{T 0/2}
5D_200/2012
Urteil vom 8. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 22. November 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser (in einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten Betreibung) die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 15'000.-- (nebst Zins und Kosten) beantragt hatte, abwies,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 22. November 2012 erwog, gemäss dem (vom Beschwerdeführer als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten, infolge Vergleichs ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen) Abschreibungsbeschluss des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 24. Februar 2012 sei zwar der Betrag von Fr. 15'000.-- unter der Bedingung der nicht fristgemässen Erbringung von Ratenzahlungen durch den Beschwerdegegner geschuldet und unstreitig sei eine der beiden Raten (Fr. 10'000.--) dem Beschwerdeführer erst am 1. Juni 2012 (statt wie vereinbart am 31. Mai 2012) gutgeschrieben worden, indessen habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass ihm (durch Telefon an seine Frau) vom Beschwerdegegner die Leistung am späteren Abend des 31. Mai 2012 angeboten worden sei und dass ihn berufliche Gründe an der persönlichen Entgegennahme des Geldes gehindert hätten, diese persönlichen Gründe rechtfertigten die Annahmeverweigerung nicht, der Beschwerdeführer habe sich somit in einem Annahmeverzug im Sinne von Art. 91 OR befunden, weshalb kein Schuldnerverzug vorliege und die im Abschreibungsbeschluss vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei, im Ergebnis sei daher die erstinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdeführers (in Abweisung der Beschwerde) zu bestätigen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 22. November 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann