Non-entry on constitutional complaint; no restitution of time limit

5D_19/2015Tribunal Federal / Divisão Civil II30 de jan. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court, sitting in simplified procedure, dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a definitive debt enforcement matter. It held that the appellant’s request for restitution of the time limit was not admissible before the federal court, since only the cantonal courts may decide such a request. The constitutional complaint itself was not sufficiently reasoned and was also abusive because it served only to delay enforcement. Legal aid was denied because the complaint had no prospects of success. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 200.

Sumário Omnilex

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten bei ungenügender bzw. missbräuchlicher Eingabe. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine klare, anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus; blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Art. 42 Abs. 7 BGG verbietet rechtsmissbräuchliche Prozessführung, namentlich wenn ein Rechtsmittel ausschliesslich verzögernd eingesetzt wird. Ein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO ist vor Bundesgericht unzulässig, da hierüber die kantonalen Gerichte zu befinden haben. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG aus; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}

5D_19/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 22. Dezember 2014 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 410 14 258 vom 22. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 22. Dezember 2014 erwog, die Beschwerdeführerin habe (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und nach Ansetzung einer Nachfrist) den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2014 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

non-entryconstitutional complaintlegal aidcost advancetime limit restitutionabusive litigationcourt costsdebt enforcement

The request was inadmissible because only the cantonal courts are competent to deal with such a request.

The federal court lacked jurisdiction over the restitution request; this remedy must be addressed to the competent cantonal court.

The complaint was not admissible because it did not specifically and clearly show any constitutional rights violations in relation to the cantonal court's reasoning.

In a subsidiary constitutional complaint, the party must invoke and substantiate constitutional rights by reference to the contested reasoning; the submission failed to do so.

The filing was abusive and therefore could not be entertained.

The appellant acted once again solely to delay enforcement, which constituted abusive litigation under Art. 42 Abs. 7 BGG.

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Under Art. 64 Abs. 1 BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; this condition was not met.

The appellant was ordered to pay the court costs.

As the losing party, the appellant must bear costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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