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5D_176/2012 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_176/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II2 de nov. de 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s subsidiarily filed constitutional complaint against a Bern cantonal order refusing suspensive effect in a debt-enforcement lifting matter. It held that the complaint was partly directed against non-appealable decisions and, in any event, failed to satisfy the strict duty to reason constitutional complaints. The request for suspensive effect became moot. The Court refused free legal aid because the complaint had no prospects of success and imposed court costs of CHF 100 on the appellant.
Art. 113 ff., 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; subsidiary constitutional complaint: strict duty of reasoning and scope of review. In a subsidiary constitutional complaint, only the cantonal decision actually subject to review may be challenged; submissions directed against other decisions are inadmissible. A constitutional complaint must, by reference to the decisive reasoning of the cantonal decision, clearly and specifically allege the violated constitutional rights and explain how the decision infringes them; a mere general criticism is insufficient and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG. If the main complaint is not entertained, requests for interim relief become moot. Legal aid is denied where the complaint is manifestly hopeless.
{T 0/2}
5D_176/2012
Urteil vom 2. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau,
vertreten durch Obergerichtskasse,
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid).
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Instruktionsrichter, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid) abgewiesen hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist (Art. 113 und 100 Abs. 1 BGG), soweit sie sich gegen andere Entscheide als die vorliegend allein anfechtbare Verfügung des Obergerichts vom 1. Oktober 2012 richtet,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 1. Oktober 2012 erwog, der Vollstreckungsaufschub bilde die Ausnahme von der Regel des Nichtaufschubs gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdeführer bringe keine einen Aufschub rechtfertigenden Gründe vor, sondern beschwere sich in allgemeiner Weise über das Justizsystem,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 1. Oktober 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann