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5D_17/2013 ΓÇó Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_17/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II14 de jan. de 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in debt-enforcement proceedings concerning CHF 400 in federal direct tax arrears and a reminder fee. It held that the appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal court and did not substantiate any violation of constitutional rights with the required precision. Claims for CHF 90 million in damages were outside the scope of the cantonal case. The filing was also characterized as abusive. The complaint was therefore not admitted, and court costs of CHF 200 were charged to the appellant.
Art. 113 ff., Art. 117 in connection with Art. 106 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b and c BGG; subsidiary constitutional complaint: the appellant must, with specific reference to the contested reasoning, clearly and in detail show which constitutional rights were violated and why. Purely appellatory submissions, irrelevant claims outside the scope of the cantonal proceedings, or unsupported allegations do not satisfy the reasoning requirement and lead to non-entry. Repeated abusive filing may additionally justify non-entry under Art. 42 para. 7 BGG. In summary proceedings under Art. 108 BGG, the presiding judge may decide and costs are charged to the unsuccessful party under Art. 66 para. 1 BGG.
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5D_17/2013
Urteil vom 14. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
Bern, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 400.-- (Bussen und Gebühren betreffend direkte Bundessteuer 2010) nebst Mahngebühr nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen von 90 Millionen Franken geltend macht, weil diese Ansprüche nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden können,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 3. Dezember 2012 erwog, der Beschwerdeführer begründe seine Grundrechtsverletzungsrügen nicht näher, ebenso wenig erhebe er zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, die übrigen Beschwerdevorbringen seien unbehelflich, mangels Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2012 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann