Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_164/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II20 de set. de 2011Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint against the cantonal decision confirming definitive debt enforcement for CHF 11,000 plus interest. It held that the complainant failed to allege and substantiate any violation of constitutional rights as required, instead merely disputing the substance of the claim and repeating objections already rejected by the cantonal court. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 700.

Sumário Omnilex

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit nur bei hinreichender Rüge verfassungsmässiger Rechte. Die beschwerdeführende Partei hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; die blosse Bestreitung der materiellen Begründetheit des kantonalen Entscheids, das Vorbringen von Gegenforderungen oder die Wiederholung bereits verworfener Einwendungen genügt nicht. Fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
5D_164/2011

Urteil vom 20. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 11'000.-- (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den angefochtenen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 9. August 2011 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem zwischen den Parteien am 28. Januar 2011 abgeschlossenen, rechtskräftigen gerichtlichen Vergleich, mit welchem sich die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 11'000.-- (Honorarforderung) bis 28. Februar 2011 an den Beschwerdegegner (Rechtsanwalt) verpflichtet habe, die Forderung beruhe somit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG), Stundung oder Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, sondern berufe sich auf angeblich vor dem Vergleichsabschluss eingetretene Tilgungsgründe, solche hätten indessen für das Rechtsöffnungsverfahren, in welchem weder der materielle Forderungsbestand noch die inhaltliche Richtigkeit des Vergleichs überprüft würden, unbeachtlich zu bleiben, nach Vergleichsabschluss eingetretene Tilgungsgründe behaupte die Beschwerdeführerin selbst nicht, auf das Widerklagebegehren der Beschwerdeführerin könne schliesslich im Rechtsöffnungsverfahren zum Vornherein nicht eingetreten werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie sich vielmehr damit begnügt, die materielle Begründetheit der Rechtsöffnungsforderung zu bestreiten, Gegenforderungen zu stellen und ihre bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid vom 9. August 2011 des Obergerichts verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementdefinitive legal openingsubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementconstitutional rightscourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Decisão extraída

No. The filing did not invoke or substantiate any violation of constitutional rights with reference to the cantonal court's reasoning.

Fundamentação extraída

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be expressly invoked and reasoned in a clear and detailed manner. The complainant merely challenged the merits and repeated rejected objections.

Questão jurídica principal

Whether the complaint could attack the merits of the definitive debt enforcement order

Decisão extraída

No. The submission did not meet the strict reasoning requirements and therefore could not lead to review of the merits.

Fundamentação extraída

The court held that the arguments only contested the substantive debt and counterclaims, which is insufficient in this procedural setting.

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