Non-entry on constitutional complaint in debt enforcement

5D_146/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II25 de nov. de 2010Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into a subsidiary constitutional complaint against a cantonal order granting definitive debt enforcement for CHF 80.85 in 2008 taxes. The appellant sought, in addition, CHF 60 million damages, but that claim was outside the scope of the proceedings. The Court held that the complaint did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints, as it failed to address the decisive cantonal reasoning and to demonstrate any constitutional violation. It also noted abusive litigation conduct. Court costs of CHF 150 were charged to the appellant.

Regest

Art. 113 ff. BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiary constitutional complaint against definitive debt enforcement: strict substantiation requirement. In such complaints, the appellant must, with reference to the canton court’s reasoning, clearly and in detail allege which constitutional rights were violated and how; mere disagreement or conclusory assertions are insufficient. Claims not forming part of the cantonal proceedings are inadmissible. Abusive filings may be rejected summarily. In case of insufficient reasoning or abuse, the Federal Supreme Court issues a non-entry decision in simplified procedure (consid. 2-4).

Texto completo

{T 0/2}
5D_146/2010

Urteil vom 25. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde Köniz,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (Zivilabteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises A.________, die den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 80.85 Kantons- und Gemeindesteuern 2008 (nebst Fr. 500.-- Bussen und Gebühren sowie Verzugszins) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz von 60 Millionen Franken fordert, weil dieser Anspruch weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die a.o. Gerichtspräsidentin 3 im Entscheid vom 26. Oktober 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung/Schlussabrechnung und damit auf einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 vom 26. Oktober 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementdefinitive enforcementconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementabuse of processcourt costs