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5D_14/2013 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_14/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II28 de jan. de 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against the Thurgau cantonal appellate decision confirming refusal of provisional debt enforcement. It held that the submission did not allege, let alone substantiate, any violation of constitutional rights with the required specificity. Because the complaint failed to meet the strict reasoning requirements, the Court did not enter into it in simplified proceedings. The complainant, as the unsuccessful party, was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2 and Art. 116 BGG; subsidiary constitutional complaint and duty to plead constitutional violations with precision; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A subsidiary constitutional complaint is admissible only if the complainant, with reference to the decisive reasons of the cantonal judgment, clearly and in detail identifies the constitutional rights allegedly infringed and explains in what respect the challenged decision violates them. Mere assertions or general criticism are insufficient. If this substantiation requirement is not met, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint in the simplified procedure.
{T 0/2}
5D_14/2013
Urteil vom 28. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die erstinstanzliche Verweigerung der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdeführer bestätigt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Dezember 2012 erwog, es fehle an einer unterzeichneten Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin und damit an einem provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 14 Abs. 2bis OR auf der per E-Mail versandten Bestellung der Beschwerdegegnerin sei weder behauptet noch belegt, der unterschriebene Lieferschein weise keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Bestellung auf, ebenso wenig nehme die Rechnung Bezug auf die Bestellung, schliesslich könnten die vor Obergericht neu eingereichten Dokumente (Rechnungskopie, Zollpapiere) wegen des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zu Recht habe die erste Instanz die Rechtsöffnung mangels unterzeichneter Schuldanerkennung verweigert, der Beschwerdeführer müsse seine Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg einklagen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann