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5D_12/2007 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
5D_12/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II10 de mai. de 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into a constitutional complaint against a cantonal decision on free legal aid in debt enforcement because the complainant failed to pay the ordered advance costs within the non-extendable deadline. The Court noted that the deadline had been validly set and that the advance was neither paid in cash nor by a timely bank/postal debit confirmed in due form. It also indicated that, even if the advance had been paid, the complaint would have failed because the pleadings did not satisfy the reasoning requirements and were abusive. Court costs of CHF 100 were charged to the complainant.
Art. 62 Abs. 3, 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Frist führt zum Nichteintreten. Wird die unter Hinweis auf die Säumnisfolgen angesetzte Nachfrist unbenützt gelassen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG und die Vorschriften über die fristgerechte Zahlung bzw. Belastung des Vorschusses nach Art. 48 Abs. 4 BGG gelten auch bei Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Ein zusätzlicher Hinweis auf ungenügende Begründung und Rechtsmissbrauch bleibt ohne Einfluss auf den Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
{T 0/2}
5D_12/2007/bnm
Verfügung vom 10. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung).
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 5. April 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass dieser schliesslich darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende und ausserdem missbräuchliche) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG) und dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: