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5D_111/2013 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
5D_111/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II16 de jul. de 2013Inadmissible
The Swiss Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Bern cantonal appellate decision on definitive debt-enforcement relief was not sufficiently reasoned. The appellant failed to engage with the decisive cantonal reasoning or to demonstrate, in a clear and detailed manner, which constitutional rights were violated. The Court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 113 ff., 116, 117 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: requirements of reasoning and admissibility. A subsidiary constitutional complaint must, by reference to the reasoning of the cantonal decision, identify the allegedly violated constitutional rights and set out in a clear and detailed manner how the challenged decision infringes them; mere objections to the substantive correctness of the lower-court judgment are insufficient. If the pleading does not meet these strict substantiation requirements, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint in simplified procedure under Art. 117 in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The unsuccessful complainant bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_111/2013
Urteil vom 16. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'000.-- und für Fr. 1'060.-- abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 26. Juni 2013 erwog, die Betreibungsforderungen (Gerichtskosten) beruhten auf zwei rechtskräftigen Gerichtsentscheiden und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, die Beschwerdeführerin erhebe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, sie kritisiere die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel, damit sei sie jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei zu Recht erfolgt, dasselbe gelte für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 26. Juni 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann