Non-entry on unconstitutional complaint for insufficient reasoning

5D_100/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II7 de jun. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint in a civil debt-enforcement matter because the value in dispute did not reach the ordinary appeal threshold. It held that the complainant failed to challenge the High Court’s reasoning and did not substantiate any violation of constitutional rights with the specificity required under the BGG. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Sumário Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht tritt auf eine Verfassungsbeschwerde nur ein, wenn die Eingabe anhand der massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss unverständliche oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rügebegründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
5D_100/2011

Urteil vom 7. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtgemeinde Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 17'704.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 26. April 2011 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte keine Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, selbst im Falle des Eintretens wäre es beim vorinstanzlichen Entscheid geblieben, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 26. April 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

constitutional complaintreasoning requirementnon-entrysimplified procedurecourt costsdebt enforcement

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the subsidiary constitutional complaint met the required reasoning standards.

Decisão extraída

No. The filing did not engage with the High Court’s decisive reasoning and did not clearly and specifically allege any violation of constitutional rights.

Fundamentação extraída

A constitutional complaint must identify and substantiate the constitutional rights allegedly violated by reference to the challenged reasoning. The appellant’s submission was unintelligible and failed to meet these requirements.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court should enter into the complaint despite the absence of sufficient reasons.

Decisão extraída

No. Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned, the Court had to refuse entry in simplified procedure.

Fundamentação extraída

Under the BGG provisions governing subsidiary constitutional complaints, insufficiently reasoned submissions are not admitted.

Questão jurídica principal

Court costs

Decisão extraída

Costs were imposed on the losing complainant.

Fundamentação extraída

The unsuccessful party bears the costs.

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