Civil appeal inadmissible because only cantonal law was at issue

5C.260/2001Tribunal Federal / Divisão Civil II30 de nov. de 2001Inadmissible

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The Hotel Y. AG challenged a judgment of the Aargau Commercial Court that had allowed the Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt to reduce its fire-insurance payout by CHF 297,649 for gross negligence after a Christmas Eve fire. The Federal Court held that the dispute was governed solely by cantonal public law, so a civil appeal was unavailable. It further held that the filing could not be treated as a constitutional complaint because the appellant did not sufficiently plead any constitutional violation. The appeal was therefore not entered upon, and the appellant had to pay the federal court fee.

Sumário Omnilex

Art. 43 Abs. 1 und 2 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Berufung unzulässig bei ausschliesslich kantonalem Recht. Ist die streitige Leistungspflicht eines kantonalen Gebäudeversicherers und die Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit allein durch kantonales öffentliches Recht geregelt, so kann die Berufung wegen Verletzung dieses Rechts nicht ergriffen werden. Die Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 2 VVG ändert daran nichts, wenn diese Bestimmung nur begrifflich analog herangezogen wird. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag die anwaltlich vertretene Partei nicht zu schützen. Eine Eingabe kann nur als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, wenn die Rügen den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Texto completo

[AZA 0/2]
5C.260/2001/bie

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.


In Sachen
Hotel Y.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert H. Scholl, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau,

gegen
Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt, Bahnhofstrasse 101, Postfach, 5001 Aarau, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,

betreffend
Versicherungsvertrag,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Das Hotel Y.________ in X.________ ist Betriebsstätte der Hotel Y.________ AG. Diese ist Versicherungsnehmerin der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt, welche unter anderem Brandschäden an Gebäuden versichert. Am 24. Dezember 1998 brach in der Gaststätte des vorgenannten Hotels infolge eines brennenden Weihnachtsbaumes ein Brand aus, wobei am Gebäude erheblicher Schaden entstand. Mit Urteil vom 29. August 2001 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau die Klage der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt gegen die Hotel Y.________ AG gut und stellte fest, dass die Klägerin berechtigt sei, ihre Leistungen gegenüber der Beklagten aus dem Schadenereignis vom 24. Dezember 1998 um den Betrag von Fr. 297'649.-- zu kürzen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht eingereicht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, die Leistung gegenüber der Beklagten aus dem besagten Schadenereignis zu kürzen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Handelsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.

2.-Nach der kantonalen Rechtsmittelbelehrung kann der angefochtene Entscheid beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 124 III 382 E. 2a S. 385, 406 E. 1a in fine S. 410).
§ 2 lit. b Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; SAR 673. 100) verpflichtet die Klägerin die Schäden zu ersetzen, welche an versicherten Gebäuden durch Brand entstehen.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Klägerin gestützt auf § 48 lit. a GebVG die Leistung im Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 24. Dezember 1998 wegen grobfahrlässigen Verhaltens der Beklagten um 10% der festgelegten Schadenshöhe kürzen kann. Wie sich aus diesen Ausführungen und insbesondere aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, werden sowohl die Leistungspflicht der Klägerin als auch die Kürzung der Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausschliesslich durch das kantonale öffentliche Recht geregelt. Mit ihrem Verweis auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221. 229.1; VVG) erläutert die Vorinstanz lediglich, dass der in § 48 lit. a GebVG verwendete Begriff der Grobfahrlässigkeit jenem des Art. 14 Abs. 2 VVG entspricht; das bedeutet jedoch nicht, dass das Handelsgericht Bundesrecht angewendet hat. Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 GebVG). Entsprechend ist Art. 14 Abs. 2 VVG nicht bzw.
bloss analog anwendbar. Wegen Verletzung kantonalen Rechts, das im vorliegenden Fall ausschliesslich zur Anwendung gelangt ist, kann die Berufung nicht ergriffen werden (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Beklagte ist in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht zu schützen, zumal sie im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der bei genügender Aufmerksamkeit durch einen Blick ins Gesetz hätte erkennen müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung auf falschen Grundlagen beruht und somit nicht zutreffen kann (BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f. mit Hinweisen). Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten.
3.-Im Übrigen rügt die Beklagte auch nicht rechtsgenüglich, inwiefern das Handelsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 92 E. 2 S. 93); insbesondere behauptet sie nicht sachgerecht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Unrecht auf kantonales statt auf eidgenössisches Recht gestützt habe (vgl. Art. 43 Abs. 2 OG). Auch insoweit ist demnach auf die Berufung nicht einzutreten.

4.-Schliesslich lässt sich die Eingabe auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegennehmen, zumal die Beklagte darin auch nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern das Handelsgericht kantonale Bestimmungen willkürlich angewendet (Art. 9 BV) oder die Verfassung in anderer Weise verletzt haben könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; zu den Begründungsanforderungen: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 127 I 60 E. 5a S. 70).

5.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren entfällt, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.-Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 30. November 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

fire insurancegross negligenceinadmissibilitycantonal lawconstitutional complaintcourt fees

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Questão jurídica principal

Whether the federal civil appeal was admissible where the dispute concerned only cantonal public insurance law and gross negligence reduction.

Decisão extraída

The appeal was not admissible because the challenged decision turned exclusively on cantonal law; Art. 14 VVG was at most analogically relevant and not the legal basis applied.

Fundamentação extraída

Federal appeal lies only for alleged violations of federal law. Here both coverage and reduction for gross negligence were governed solely by cantonal public law, so the complaint did not raise a cognizable federal-law issue. The erroneous cantonal appeal notice did not protect the represented party.

Questão jurídica principal

Whether the filing could be treated as a constitutional complaint.

Decisão extraída

No, because the appellant did not sufficiently allege arbitrary application of cantonal law or any other constitutional violation.

Fundamentação extraída

The pleading did not satisfy the specific reasoning requirements for a constitutional complaint under the OG.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs after the appeal was not entered upon.

Decisão extraída

The appellant had to bear the court fee; no party compensation was awarded to the respondent because no response was sought.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings.

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