Post-divorce maintenance and imputed income upheld

5A_98/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II19 de abr. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the husband's appeal against the cantonal maintenance award. It held that his alleged diminished earning capacity was a new and inadmissible factual assertion, that the wife's stepped imputed income was within the cantonal court's discretion, and that in a long marriage maintenance is assessed by the standard of living during the marriage, not merely by subsistence minimums. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 3,000.

Sumário Omnilex

Art. 125 ZGB; post-divorce maintenance and standard of review of imputed income determinations; in a long, life-shaping marriage, the entitled spouse may claim proper maintenance based on the marital standard of living, not merely the extended minimum subsistence level. The assessment of each spouse's self-support capacity, including the imputation of hypothetical income, is a discretionary matter reviewed with restraint; the Federal Supreme Court intervenes only in case of abuse of discretion. New factual allegations concerning reduced earning capacity are inadmissible in federal appeal proceedings unless the statutory conditions for new facts are met (consid. 1.2, 3.1-3.3).

Texto completo

{T 0/2}
5A_98/2013

Urteil vom 19. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Furrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gnädinger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1958) und Y.________ (geb. 1958) heirateten am 23. September 1983. Ihre gemeinsamen Kinder A.________ (geb. 1985), B.________ (geb. 1986) und C.________ (geb. 1988) sind volljährig.

B.
Am 23. Juni 2010 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Das Scheidungsurteil des Kreisgerichts D.________ erging am 13. September 2011. Mit Bezug auf den vorliegend umstrittenen nachehelichen Unterhalt verpflichtete das Gericht X.________, Y.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 4'500.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2012, Fr. 3'500.-- ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie Fr. 2'500.-- ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023.

C.
Auf Berufung von Y.________ hin erhöhte das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012 in teilweiser Gutheissung der Berufung die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'660.-- (ab Rechtskraft des Urteils) bis 31. Dezember 2014 und auf Fr. 3'960.-- ab 1. Januar 2015 bis zur ordentlichen Pensionierung von X.________.

D.
X.________ (Beschwerdeführer) hat gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der nacheheliche Unterhalt sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf Fr. 3'500.-- ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2014 resp. auf Fr. 2'500.-- ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 zu reduzieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von Y.________ (Beschwerdegegnerin).
Das Bundesgericht hat die Akten, in der Sache selbst aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist ebenfalls eingehalten, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.

1.2 In rechtlicher Hinsicht sind bei der Beschwerde in Zivilsachen alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Dabei ist das Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 132 III 97 E. 1 S. 99).
In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Die Vorinstanz ging für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von den nachfolgend dargestellten finanziellen Verhältnissen der Parteien aus.

2.1 Der Beschwerdeführer betreibt zusammen mit seinem Bruder eine als Kollektivgesellschaft geführte Gärtnerei, die vom Vater übernommen wurde. Das mit dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaftete monatliche Einkommen bezifferte die Vorinstanz entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 auf rund Fr. 11'000.--. Vom Beschwerdeführer zusätzlich erzielte Vermögenserträge aus Liegenschaften wurden diesem nicht als Einkommen angerechnet.
Den Bedarf des Beschwerdeführers setzte die Vorinstanz auf Fr. 5'315.-- fest (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Wohnung abzügl. Anteil der Lebenspartnerin Fr. 1'790.--, Krankenkasse inkl. VVG Fr. 326.--, Versicherungen Fr. 50.--, Altersvorsorge Fr. 1'400.--, Steuern Fr. 650.--), was dieser nicht beanstandet.

2.2 Die Beschwerdegegnerin ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz gelernte Coiffeuse und arbeitete vor der Ehe als Datatypistin, widmete sich während der Ehe dann aber Kindern und Haushalt. Im Jahr 2011 habe sie eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK begonnen und sie habe von Oktober 2011 bis Januar 2012 teilzeitlich in einem Altersheim arbeiten können. Ab dem voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung Ende 2012 rechnete ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.-- (20-30% Pensum) an sowie Fr. 2'000.-- ab 1. Januar 2015 (50-60% Pensum).
Den Bedarf der Beschwerdeführerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 4'630.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--, Wohnung Fr. 1'468.--, Krankenkasse Fr. 306.--, Versicherungen Fr. 50.--, Berufsauslagen Fr. 40.--, Altersvorsorge Fr. 1'000.--, Steuern Fr. 535.--) fest resp. ab 1. Januar 2015 auf Fr. 4'240.-- (neu: Berufsauslagen Fr. 100.--, Altersvorsorge Fr. 550.--).

2.3 Das Kantonsgericht St. Gallen ermittelte vor diesem Hintergrund den angemessenen Unterhaltsbetrag, indem es den beidseitigen Bedarf der Parteien dem Gesamteinkommen gegenüberstellte und eine (hälftige) Überschussteilung vornahm. Dies führte zum strittigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'660.-- ab 1. Januar 2013 resp. Fr. 3'960.-- ab 1. Januar 2015 bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemanns.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 125 ZGB verletzt. Die über weite Teile unstrukturierten Ausführungen des Beschwerdeführers können dem Sinn nach in drei unabhängig voneinander zu prüfende Rügen aufgegliedert werden (nachfolgend E. 3.1 bis E. 3.3).

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Einkommen weiterhin auf dem heutigen Niveau, d.h. bei Fr. 11'000.-- bleiben könne. Es sei bekannt, dass bei selbständig Erwerbenden das Einkommen mit zunehmendem Alter resp. nachlassenden Kräften abnehme. Es könne nicht sein, dass er trotz erlittenem Herzinfarkt weiterhin diesen Lohn erarbeiten müsse.
Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sein gegenwärtiges Einkommensniveau bis zum Eintritt in das AHV-Alter zu halten. Namentlich erwähnt die Vorinstanz keine gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführers. Bei den Einwendungen des Beschwerdeführers handelt es sich somit um neue Vorbringen, zumal er nicht behauptet, dass er seine Gesundheit bereits im kantonalen Verfahren zum Thema gemacht hätte und sich die Vorinstanz in willkürlicher bzw. gehörsverletzender Weise nicht damit befasst hätte. Die neue Tatsachenbehauptung ist damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehend E. 1.2).

3.2 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegnerin "nur" ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.-- resp. ab 1. Januar 2015 von Fr. 2'000.-- angerechnet wurde. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mehr zu arbeiten als die diesen Zahlen zu Grunde liegenden Teilzeitpensen, dies schon deshalb, weil bei ihr die Pflicht zur Betreuung des gemeinsamen Haushalts wegfalle, sie also wie er selbst zu 100% erwerbstätig sein könne.
Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, gilt der Grundsatz, dass nach einer Ehescheidung jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat (Ausschöpfung der sog. Eigenversorgungskapazität). Ein Unterhaltsbeitrag ist dann gerechtfertigt, wenn der eine Ehegatte seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erreichen kann und der andere Teil genügend leistungsfähig ist, um die Differenz zwischen der (ungenügenden) Eigenversorgungskapazität und dem gebührenden Unterhalt zu decken (BGE 137 III 102 E. 4.2.3.1 S. 111; 132 III 598 E. 9.1 S. 600 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat es für zumutbar erachtet, dass die Beschwerdegegnerin zur Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität ab sofort eine Erwerbstätigkeit zu 20-30% aufnimmt und hat ihr in diesem Umfang ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Nach einer Dauer von zwei Jahren sah sie eine Erhöhung des Pensums auf 50-60% vor.
Die Ehe der Parteien war von einer klassischen Rollenteilung geprägt, indem der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging und die Ehefrau für die Kinder und den Haushalt sorgte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Ehe über 20 Jahre dauerte und die Beschwerdegegnerin heute 54 Jahre alt ist. Sie wird zudem eine Tätigkeit in einem Arbeitsumfeld aufnehmen müssen, in welchem sie nicht über einschlägige Berufserfahrung verfügt. Angesichts dieser konkreten Situation der Parteien liegt die getroffene Teilzeitlösung im Rahmen des Ermessens (vgl. E. 1.2) der Vorinstanz und ist nicht zu beanstanden.

3.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegnerin zu Unrecht mehr Unterhalt zugesprochen worden sei, als sie für die Deckung ihres Unterhalts benötige. Für den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2014 beispielsweise habe die Vorinstanz deren Unterhalt auf Fr. 4'630.-- inkl. einer Altersvorsorge von Fr. 1'000.-- festgelegt, er müsse ihr indes Fr. 4'660.-- bezahlen. Faktisch sei es der Beschwerdegegnerin freigestellt, ob sie noch etwas arbeiten oder weiterhin von seinem Geld leben wolle.
Da es sich vorliegend unbestrittenermassen um eine lebensprägende Ehe handelte, durfte die Beschwerdegegnerin auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61, E. 8 S. 580 mit Hinweisen; BGE 134 III 577 E. 3 S. 578 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat gemäss der vorzitierten Rechtsprechung daher nicht nur Anspruch auf Deckung ihres (erweiterten) Existenzminimums, sondern auf Sicherung ihres sog. "gebührenden Unterhalts", der sich am zuletzt gelebten ehelichen Standard bestimmt. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Betrag von Fr. 4'630.-- stellt indes nur das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin dar.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung korrekterweise auf die zuletzt gelebte eheliche Lebenshaltung und nicht auf den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Betrag abgestützt. Dass die Vorinstanz mehr zugesprochen hätte, als für die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung notwendig gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer zurecht nicht behauptet.

3.4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

Palavras-chave

post-divorce maintenancehypothetical incomeself-support capacitystandard of livingdiscretionnew factsmarital long durationcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court violated Art. 125 ZGB by keeping the husband's income at CHF 11,000.

Decisão extraída

No. The complaint relied on new factual allegations about reduced earning capacity and health problems, which were inadmissible in federal proceedings.

Fundamentação extraída

The cantonal findings contained no indication that the appellant could no longer maintain his current income until AHV age; the new health-related assertions were not shown to have been raised below.

Questão jurídica principal

Whether the wife's hypothetical income was set too low under Art. 125 ZGB.

Decisão extraída

No. Given the long marriage, classical division of roles, the wife's age, and her lack of relevant work experience, the stepped part-time imputation fell within the court's discretion.

Fundamentação extraída

A spouse must exhaust self-support capacity after divorce, but the concrete assessment remained discretionary; the chosen 20-30% then 50-60% workload was not an abuse of discretion.

Questão jurídica principal

Whether the awarded maintenance exceeded the wife's need because it was above her minimum expenses.

Decisão extraída

No. In a lifelong marriage, maintenance is based on the standard of living last enjoyed during the marriage, not merely the extended minimum subsistence level.

Fundamentação extraída

The respondent was entitled to 'proper maintenance' reflecting the marital standard; the cited amount represented only her minimum needs, so the award was not excessive.

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