Appeal against involuntary placement dismissed

5A_95/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II3 de abr. de 2007Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged his involuntary retention in Wohngemeinschaft Y.__________. The Federal Supreme Court held that it could review only the cantonal appellate judgment, not the first-instance decision, and that the appellant failed to raise the required constitutional objections against the factual findings. It therefore accepted the cantonal findings that he suffered from a serious psychiatric condition, needed treatment and protection, and could not live independently. On that basis, the retention in a suitable institution under Art. 397a(1) ZGB was lawful. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court fee was charged.

Sumário Omnilex

Art. 75 Abs. 1, 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2, 109 Abs. 3 BGG; Art. 397a Abs. 1 ZGB; Prüfungsumfang bei Beschwerde gegen fürsorgerische Freiheitsentziehung. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern keine hinreichend begründete Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit oder einer sonstigen Rechtsverletzung erhoben wird. Eine Sachverhaltskorrektur von Amtes wegen entfällt bei fehlender Substanziierung. Ist aufgrund der verbindlichen Feststellungen eine Geisteskrankheit gegeben und kann die notwendige persönliche Fürsorge sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch stationäre Unterbringung in einer geeigneten Anstalt gewährleistet werden, ist die Zurückbehaltung bundesrechtskonform. Beschwerden, die sich auch gegen einen nicht letztinstanzlichen Entscheid richten, sind insoweit unzulässig.

Texto completo

{T 0/2}
5A_95/2007/bnm

Urteil vom 3. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________, p.A. Wohngemeinschaft Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. März 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Wohngemeinschaft Y.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht zunächst auf Vorakten und auf zwei psychiatrische Gutachten verwies, in denen festgestellt wird, dass der xxxx geborene, seit xxxx häufig psychiatrisch hospitalisierte Beschwerdeführer an einer .... leide und dringend einer Platzierung in einem Heim mit psychiatrisch geschultem Personal bedürfe, damit die Einnahme der ... Medikamente sichergestellt sei und der Selbst- sowie Fremdgefährdung begegnet werden könne,
dass das Obergericht - nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, dieser könne kein selbstständiges Leben mehr führen, er sei auf die Strukturen einer Institution angewiesen, nachdem seine Aufenthalte in anderen Institutionen wegen seines krankheitsbedingten Verhaltens immer wieder gescheitert und die Mitbewohner innert kürzester Zeit überfordert gewesen seien, komme nur ein Platzierung in einem Heim mit psychiatrisch geschultem Personal in Frage, welche Voraussetzung die Wohngemeinschaft Y.________ erfülle,
dass die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid der Regierungsstatthalterin II von Bern mitanficht,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit, die Selbst- sowie Fremdgefährdung und die Geeignetheit der Wohngemeinschaft Y.________ auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung in der dafür geeigneten Wohngemeinschaft Y.________ gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

involuntary placementpsychiatric treatmentself-endangermentthird-party dangeradmissibilitybinding findings of factconstitutional complaintinstitutional care

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal could also challenge the first-instance decision of the Regierungsstatthalterin II of Bern

Decisão extraída

The Federal Supreme Court would not consider the appeal insofar as it also attacked the first-instance decision, because it may be directed only against cantonal final decisions.

Fundamentação extraída

Under Art. 75(1) BGG, only the cantonal appellate decision is open to federal review.

Questão jurídica principal

Whether the factual findings of the cantonal court could be reviewed

Decisão extraída

No. The Court was bound by the cantonal findings because the appellant did not raise substantiated constitutional objections against them.

Fundamentação extraída

Art. 105(1) BGG applies unless the findings are manifestly incorrect or otherwise legally defective; a challenge requires compliant reasoning under Art. 106(2) BGG, which was absent.

Questão jurídica principal

Whether the involuntary retention under Art. 397a(1) ZGB was lawful

Decisão extraída

Yes. On the facts found, the placement in a suitable institution remained justified because necessary personal care could not otherwise be provided and protection from self- and third-party harm required institutional treatment.

Fundamentação extraída

The statutory conditions for retention in an appropriate institution were met on the cantonal findings.

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