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5A_949/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned complaint against pledge enforcement
5A_949/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II8 de jan. de 2013Inadmissible
The debtor challenged a cantonal supervisory decision concerning a pledge in debt enforcement proceedings. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the federal reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's grounds and did not show any violation of law or constitutional rights. The court therefore did not enter into the complaint in simplified proceedings. Costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for reasoning of a federal complaint and non-entry in simplified proceedings. A complaint must, by reference to the contested reasoning, set out in a concise and specific manner which federal provisions or constitutional rights were violated and why. General criticism or mere repetition of one's own version of the facts is insufficient. Constitutional grievances are subject to the heightened substantiation requirement of Art. 106 Abs. 2 BGG. If these requirements are not met, the court may decline to enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5A_949/2012
Urteil vom 8. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2012 des Kantonsgerichts Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) Beschwerden des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Z.________ betreffend den Ablauf eines Betreibungsverfahrens abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die vom Beschwerdeführer gegen den Betreibungsbeamten wegen des Ablaufs der Betreibung erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage, das Betreibungsverfahren sei korrekt durchgeführt worden, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei dieser (und nicht der Betreibungsbeamte) aggressiv aufgetreten, der Beschwerdeführer habe die Forderung von Fr. 1'376.-- erst nach durchgeführter Pfändung bezahlt, worauf das Betreibungsamt den Pfändungsbetrag richtigerweise reduziert habe, seine Rügen gegen die Zinserhebung hätte der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren erheben müssen, schliesslich sei zu Recht für Zinsen und Kosten noch ein Betrag von Fr. 400.-- gepfändet geblieben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann