Non-entry for failure to pay court advance

5A_89/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II8 de mai. de 2007Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into an appeal in an arrest objection matter because the appellant failed to pay the ordered advance of CHF 100,000 within the non-extendable grace period and did not provide the required proof of timely payment. The court held the advance appropriate in light of the asserted arrest claim of CHF 431 million. A later lawyer-drafted submission was not treated as an application for legal aid. The appellant was also ordered to pay reduced court costs of CHF 1,000.

Regest

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance for costs after expiry of a non-extendable grace period results in non-entry. The appellant must either pay in cash or prove timely debit in the prescribed manner; failure to furnish the required proof is fatal. The amount of the advance is assessed in light of the value in dispute and is not excessive merely because the seized assets are not proven. A later filing is not construed as a request for legal aid absent a clear application. Consideration is given to the court fee under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_89/2007 /bnm

Verfügung vom 8. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein,

gegen

Y.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Michael Kramer und Roger Morf, Pestalozzi Lachenal Patry, Rechtsanwälte,

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. März 2007 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2007,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 20. April 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Vorschuss von Fr. 100'000.-- in Anbetracht der Arrestforderung von Fr. 431 Mio. angemessen ist, zumal für die Streitwertbestimmung nicht auf den nicht ausgewiesenen Wert der verarrestierten Werte abgestellt werden kann,
dass die nachträglich eingereichte, von einem Anwalt verfasste Eingabe vom 20. April 2007 nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betrachtet werden kann,
dass die Gerichtsgebühr mit Rücksicht auf die Uneinbringlichkeit einer höheren Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- beschränkt wird,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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