Non-entry for unpaid advance in Federal Supreme Court complaint

5A_86/2008Tribunal Federal / Divisão Civil II22 de mai. de 2008Inadmissible

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Resumo

The Swiss Federal Supreme Court dealt with a complaint against a St. Gallen cantonal court decision. After the appellant had been ordered to pay a CHF 2,000 advance and warned of non-entry, he neither paid the advance within the non-extendable deadline nor provided the required debit confirmation. The Court also rejected his second request for reconsideration of the legal aid order with an extension of time. It therefore did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance costs after warning leads to non-entry. If the advance is not paid within the non-extendable deadline, neither cash payment nor timely crediting to the designated account being shown, the complaint is inadmissible and the Federal Supreme Court may decide under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. A request for reconsideration of a legal-aid order does not avail if it merely repeats earlier arguments and does not identify circumstances capable of questioning the prior order; a deadline expressly designated as non-extendable cannot be extended. Costs are imposed on the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_86/2008/don

Urteil vom 22. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand
Vermittlungsvorstand im Aberkennungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 4. Februar 2008 sowie sein zweites Sistierungsgesuch abweisender) Verfügung vom 22. April 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 4. Februar 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 30. April 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass dem zweiten Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung (mit Fristerstreckung) nicht entsprochen werden kann, weil dieser nichts vorbringt, was die Verfügung vom 4. Februar 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, und ausserdem die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1.
Das zweite Gesuch um Wiedererwägung (mit Fristerstreckung) wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Palavras-chave

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