Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in bankruptcy case

5A_852/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II30 de dez. de 2009Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

X.________ AG filed a federal appeal against the Aargau cantonal court's non-entry decision in a bankruptcy matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's decisive grounds and merely referred to an earlier letter without showing any violation of law or constitutional rights. The Court therefore did not enter into the appeal and charged the appellant court costs of CHF 700.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Bloss pauschale Kritik, blosse Bezugnahme auf frühere Eingaben oder unbelegte Behauptungen genügen nicht. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
5A_852/2009

Urteil vom 30. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Weiterziehung nach Art. 174 SchKG) gegen die über sie am 30. September 2009 erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,
in die - die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2009,
in die Mitteilung der Post, wonach die erwähnte Verfügung an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse nicht hat zugestellt werden können,

in Erwägung,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Begehren stellt, die keinen Bezug zum (vorliegend allein anfechtbaren) Entscheid des Obergerichts vom 3. November 2009 aufweisen,
dass sodann das Obergericht im erwähnten Entscheid erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2009 als Gerichtsurkunde zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher am 9. Oktober 2009 begonnen und sei am Montag, den 19. Oktober 2009 abgelaufen, weshalb sich die gemäss Poststempel erst am 22. Oktober 2009 eingereichte Beschwerde als verspätet erweise, die unentgeltliche Rechtspflege könne der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit ihrer Eingabe nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auf ein an den erstinstanzlichen Richter adressiertes Schreiben vom 30. September 2009 zu verweisen und zu behaupten, angeblich bereits damit Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsentscheid erhoben zu haben, zumal in diesem Schreiben keine Weiterziehungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG geltend gemacht worden sind,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, dem Konkursamt Aargau in Brugg, dem kantonalen Handelsregisteramt Aarau und dem Leiter des Konkursamts Aargau in Oberentfelden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

bankruptcyinadmissibilityreasoning requirementappeallegal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG

Decisão extraída

No; the appellant did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not show any violation of federal or constitutional law.

Fundamentação extraída

An appeal must specifically address the challenged reasoning and explain concretely which legal norms were violated. Bare references to a prior letter and unsupported assertions are insufficient.

Questão jurídica principal

Whether relief could be sought against the cantonal court's refusal to enter into the bankruptcy appeal

Decisão extraída

No; because the federal appeal was not properly substantiated, the Court did not examine the merits of the cantonal non-entry decision.

Fundamentação extraída

The complaint contained no adequate reasoning against the cantonal findings on lateness and the absence of appeal grounds under Art. 174 SchKG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.