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5A_830/2011 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned complaint in debt enforcement
5A_830/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II2 de dez. de 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court declared inadmissible a complaint against a Basel-Landschaft supervisory authority decision concerning the execution of a wage garnishment. The appellant did not meaningfully address the reasons for the cantonal decision and merely criticized the cost and fine order while accusing the authority of bias. The court held that the complaint failed the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG, and also qualified the filing as abusive because it served only to delay enforcement. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 42 Abs. 7 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, ist jede einzelne zu widerlegen. Pauschale Kritik, unbelegte Vorwürfe der Voreingenommenheit und rein verzögernde Eingaben genügen nicht; bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung und Rechtsmissbrauch ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. consid. 1).
{T 0/2}
5A_830/2011
Urteil vom 2. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2011 der Aufsichts-
behörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 289 zwh) vom 8. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Lohnpfändung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführerin fehle es an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse, weil sie nichts anderes als das vom Betreibungsamt bereits Angeordnete, nämlich eine stille Lohnpfändung verlange, im Übrigen wäre die Beschwerde auch abzuweisen, weil der betreibungsrechtlichen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und daher das Betreibungsamt die Rechtsmittelfrist bei der Festsetzung des Termins zur ersten Ablieferung der Lohnpfändung zu Recht nicht berücksichtigt habe, nachdem schliesslich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein Rechtsbegehren gestellt habe, das sich von der angefochtenen Verfügung gar nicht unterscheide, sei ihre Prozessführung als mutwillig zu qualifizieren, weshalb ihr in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse von Fr. 250.-- aufzuerlegen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Kosten- und Bussenauflage zu beanstanden und die kantonale Behörde als voreingenommen zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann