Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

5A_829/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II11 de dez. de 2009Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court considered a complaint against a cantonal supervisory authority decision concerning a payment order. It held that the appellant did not address the decisive reasons of the cantonal decision and merely repeated her denial of the debt. Because the complaint lacked a sufficient legal and constitutional reasoning, the Court refused to enter into it. The request for free legal aid was denied as hopeless, and court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; genügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, welche Rechtsnormen bzw. verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse Wiederholung des Standpunkts aus dem kantonalen Verfahren genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten trägt die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
5A_829/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Krankenkasse Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Zahlungsbefehl,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Dezember 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Dezember 2009 der Aufsichtsbehörde, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerdeführerin bringe gegen den Zahlungsbefehl nichts vor, sodann dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der Betreibungsforderung entscheiden, die Bestreitung der Schuld gegenüber der Krankenkasse Y.________ sei daher unzulässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bestreiten,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementpayment orderinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG

Decisão extraída

No. The submission did not engage with the cantonal authority's decisive reasoning and did not show any violation of law or constitutional rights.

Fundamentação extraída

A federal complaint must specifically address the challenged decision and explain, in a concise manner, which legal rules were violated and why. The appellant merely repeated her dispute over the debt, which is insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal assistance

Decisão extraída

No. Free legal assistance was refused because the complaint had no prospects of success.

Fundamentação extraída

An application for legal aid must be denied when the underlying complaint is manifestly hopeless.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs

Decisão extraída

The appellant must pay the court costs.

Fundamentação extraída

As the losing party, she is liable for costs under the BGG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.