Federal appeal struck out as moot; costs imposed on appellant

5A_804/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II14 de abr. de 2010Dismissed

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Resumo

The Swiss Federal Supreme Court declared the appeal against the stay order moot because the Cantonal Court of Basel-Landschaft had already set aside the stay and ordered the District Court President of Arlesheim to continue the suspended proceedings. The case was therefore struck out under Art. 71 BGG in conjunction with Art. 72 BZP. The appellant, who had pursued multiple remedies and thus assumed the risk of mootness, was ordered to pay court costs of CHF 500. The respondent received no party compensation because no compensable costs had been incurred.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach nachträglicher Erledigung des Streitgegenstands; das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuschreiben, wenn der angefochtene Zustand durch einen späteren kantonalen Entscheid beseitigt wird. Die Gerichtskosten sind praxisgemäss jener Partei aufzuerlegen, welche durch Einlegung mehrerer Rechtsmittel das Risiko der Gegenstandslosigkeit gesetzt hat (consid. 1). Eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Gegenpartei keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (consid. 2). Die Abschreibungsverfügung fällt in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG (consid. 3).

Texto completo

{T 0/2}
5A_804/2009

Verfügung vom 14. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokaten Dr. Reto Vonzun und André Equey,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sistierung (Verfahren nach Art. 85 SchKG).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim,
in den Beschluss vom 9. März 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das in Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 27. Oktober 2009 aufgehoben und die Bezirksgerichtspräsidentin angewiesen hat, die Fortsetzung des sistierten Verfahrens an Hand zu nehmen,
in das Schreiben vom 13. April 2010 des Beschwerdeführers, der auf Abschreibung des gegenstandslos gewordenen bundesgerichtlichen Verfahrens sowie auf Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin schliesst,

in Erwägung,
dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. März 2010 gegenstandslos geworden und in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass die Gerichtskosten praxisgemäss dem Beschwerdeführer, der durch die Erhebung mehrerer Rechtsmittel das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat, aufzuerlegen sind,
dass demgegenüber der Beschwerdegegnerin, der keine Kosten entstanden sind, keine Parteikosten zugesprochen werden,
dass die Abschreibungsverfügung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt die Präsidentin:

1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_804/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

mootnessstay of proceedingscost allocationparty compensationfederal appealprocedural economy