Non-entry for insufficiently reasoned appeal in civil commitment case

5A_794/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II31 de out. de 2012Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the St. Gallen Cantonal Court's refusal to hear an appeal in a civil commitment matter. It held that the appellant failed to comply with the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG because he did not address the cantonal court's separate grounds for non-entry. The proceedings were decided in simplified form under Art. 108(1) BGG, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit den massgebenden, selbständig tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern dieser Bundesrecht oder Verfassungsrecht verletzt. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu erheben und zu begründen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren; eine Kostenauflage kann unterbleiben (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
5A_794/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Abschreibungsentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abschreiben - zufolge Entlassung aus der Klinik - einer Klage des Beschwerdeführers gegen den ihm gegenüber verfügten fürsorgerischen Freiheitsentzug) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht mit der dreifachen Begründung auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, erstens fehle es an einem Antrag, zumal kein Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug ersichtlich sei, zweitens sei die Berufungsfrist auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien abgelaufen und drittens werde der Beschwerdeführer - zufolge seiner Entlassung - durch den vorinstanzlichen Entscheid gar nicht beschwert,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden, je einzeln anzufechtenden (BGE 133 IV 119 E. 6) kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

inadmissibilityinsufficient reasoningcivil commitmentnon-entryconstitutional claimssimplified procedurecourt costs