Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

5A_784/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II25 de out. de 2012Dismissed

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Resumo

The appellant sought federal review of a cantonal decision in a matrimonial protection matter, but his filing did not directly and sufficiently attack the cantonal reasoning. Because the case concerned provisional measures, only constitutional rights could be raised, yet none were articulated or substantiated. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure and ordered the appellant to pay CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 98, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility and substantiation of a complaint against a cantonal decision in proceedings concerning provisional measures. A federal complaint is admissible only against a final cantonal decision; to the extent it is directed against a first-instance judgment, it is inadmissible. In cases under Art. 98 BGG, only violations of constitutional rights may be invoked. Such grievances must be raised and reasoned in a clear, detailed and decision-specific manner; it is insufficient to merely present one's own view or to omit engagement with the contested reasoning. If the pleading lacks such reasoning, the Court will not enter into the matter in the simplified procedure (consid. 1-3).

Texto completo

{T 0/2}
5A_784/2012

Urteil vom 25. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 11. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen (u.a. sinngemäss) den Entscheid vom 11. September 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid (Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der Begründung des Eheschutzentscheids auseinander, weshalb auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten sei, im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, weil die erste Instanz das Gesuch des Beschwerdeführers in Anbetracht des klar geäusserten Willens der Beschwerdegegnerin, nicht mehr zum Beschwerdeführer zurückkehren zu wollen, zu Recht abgewiesen habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. September 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

matrimonial protectioninadmissibilitysubstantiationconstitutional complaintprovisional measurescourt costs