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5A_783/2012 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned FE detention appeal
5A_783/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II25 de out. de 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court, acting through the president in simplified procedure, held that the appellant's submission did not satisfy the statutory reasoning requirements. He failed to engage with the Aargau Administrative Court's reasons confirming release from involuntary commitment subject to depot-medication appointments. The complaint was therefore not entered upon under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde. Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt; blosse Kritik oder Wiederholung des Standpunkts genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen derselben qualifizierten Rügepflicht. Wird auf die entscheidwesentlichen Erwägungen nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In Fällen nach Art. 108 Abs. 1 BGG können keine Gerichtskosten erhoben werden (consid. 2).
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5A_783/2012
Urteil vom 25. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Entlassung mit Weisungen).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des (am 28. Juni 2012 zum 25. Mal auf Grund von Art. 397a Abs. 1 ZGB wegen ... mit Selbstgefährdung in die Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen seine Entlassung mit Weisungen (alle 3 Wochen Verabreichung einer Depotspritze in der Klinik) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, nach Erreichung seines Habitualzustandes bedürfe der Beschwerdeführer zwar keiner stationären Behandlung mehr, jedoch sei er auf regelmässige neuroleptische Medikation angewiesen, weil andernfalls eine grosse Rückfallsgefahr (mit Selbstgefährdung) drohe, es liege somit im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, alle drei Wochen einen Termin in der Klinik wahrzunehmen und sich dort die notwendige Depotmedikation verabreichen zu lassen, diese bis zum 18. September 2013 befristete Weisung sei notwendig und verhältnismässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts) nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann