Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_776/2008Tribunal Federal / Divisão Civil II26 de nov. de 2008Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court dismissed the complaint as inadmissible because the appellant did not comply with the duty to reason his appeal. He failed to address the decisive reasoning of the cantonal supervisory authority and merely repeated objections already rejected there, especially concerning the debt-enforcement notice for child-support arrears. The Court held that such a submission does not meet the requirements of Art. 42 and 106 BGG, so non-entry was required under Art. 108(1)(b) BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 700.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, welche Rechtssätze bzw. verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und weshalb. Blosses Wiederholen bereits vor Vorinstanz verworfener Einwendungen genügt nicht. Werden die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_776/2008/don

Urteil vom 26. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,
Betreibungsamt Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. November 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung (in einer Betreibung der Gemeinde Y.________ für ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 50'201.-- auf Grund eines rechtskräftigen Vaterschaftsurteils und nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den genannten Betrag) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgerichtspräsidium erwog, im Vollstreckungsverfahren sei die (unter Hinweis auf das Fehlen eines Vaterschaftsgutachtens erfolgte) Bestreitung der Unterhaltsforderung ebenso unzulässig wie der - erst anlässlich der Pfändung zu berücksichtigende - Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den in Betreibung gesetzten Betrag nicht bezahlen könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidiums auseinandersetzt, indem er seine vom Kantonsgerichtspräsidium bereits widerlegten Einwendungen wiederholt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 5. November 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementinadmissibilityreasoned appealchild supportcourt costssimplified procedure