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5A_740/2007 ΓÇó Appeal struck out after withdrawal; costs on appellant
5A_740/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II23 de mar. de 2009Withdrawn
The appellant withdrew his Federal Supreme Court complaint by letter of 20 March 2009. The II Civil Division therefore discontinued the proceedings by order of the presiding member and struck the case off the list. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant. The order was notified to the parties and to the Obergericht of the Canton of Zurich.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP und Art. 66 Abs. 1 BGG: Bei Rückzug der Beschwerde wird das bundesgerichtliche Verfahren durch das präsidierende Mitglied als erledigt abgeschrieben. Der Rückzug führt ohne Sachentscheidung zur Beendigung des Verfahrens; die Kosten werden grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Die Kostenverlegung richtet sich nach den allgemeinen bundesgerichtlichen Kostenregeln und den ergänzend anwendbaren Bestimmungen der BZP; eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids erübrigt sich (vgl. Erwägung).
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5A_740/2007/don
Verfügung vom 23. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nachbarrecht,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 9. November 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. März 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann