Non-entry for failure to pay cost advance

5A_728/2008Tribunal Federal / Divisão Civil II24 de nov. de 2008Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Bern cantonal appellate decision. After the appellant failed to pay the CHF 2,000 cost advance within the non-extendable deadline, and after a second reconsideration request was filed, the Court rejected that request and refused to enter into the appeal. It also noted the abusive character of the appellant’s filings and imposed court costs of CHF 300 on him. The interested party Z. was represented by attorney Ursula Zimmermann.

Sumário Omnilex

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Kostenvorschuss und Nichteintreten: Wird der verlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten, nicht erstreckbaren Frist trotz ausdrücklicher Androhung nicht geleistet und auch die bei Zahlungsauftrag erforderliche Belastungsbestätigung nicht eingereicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Ein blosses Wiedererwägungsgesuch vermag die Verfügung über die Vorschusspflicht nur zu beeinflussen, wenn es substantiierte Gründe gegen deren Richtigkeit vorbringt; andernfalls ist es abzuweisen. Bei Nichteintreten können die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Texto completo

{T 0/2}
5A_728/2008/don

Urteil vom 24. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Z.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes sinngemässes Wiedererwägungsgesuch abweisender) Verfügung vom 29. Oktober 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 3. November 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer ein zweites (sinngemässes) Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 29. Oktober 2008 in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in
dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Palavras-chave

cost advancenon-entryreconsiderationcourt costsprocedural deadlineabusive litigation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the second motion for reconsideration should be granted

Decisão extraída

The second reconsideration request was rejected because it raised nothing capable of calling the prior order into question.

Fundamentação extraída

The applicant did not present any arguments undermining the correctness of the order of 29 October 2008.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be entered into after failure to pay the cost advance

Decisão extraída

The court would not enter into the appeal because the appellant neither paid the advance in cash nor proved timely debit after a payment order within the non-extendable deadline.

Fundamentação extraída

Under Art. 62(3) BGG, non-payment after the warning leads to non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

The appellant was ordered to pay costs as the unsuccessful and abusive litigant.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.