Non-entry for insufficiently reasoned complaint against bankruptcy warning

5A_709/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II28 de out. de 2011Inadmissible

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The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal supervisory decision that had refused to entertain a challenge to a bankruptcy warning. The appellant did not address the cantonal reasoning and did not set out, as required, which federal or constitutional rights were violated. The Court therefore declined to enter into the complaint under the simplified procedure. Because the appeal was hopeless, legal aid was refused. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; für Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Texto completo

{T 0/2}
5A_709/2011

Urteil vom 28. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Oktober 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die (von der Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 3. Oktober 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Konkursandrohung nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der seit dem 7. Januar 2004 als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführer unterliege der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), nach Vorliegen des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners sei daher zu Recht die Konkursandrohung erfolgt (Art. 159 SchkG), in seiner Beschwerde bestreite der Beschwerdeführer die Forderung und bemängle das Fehlen einer Kostenaufstellung durch den Gläubiger, indessen könne weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über den Bestand oder den Nichtbestand der Forderung entscheiden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 3. Oktober 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementbankruptcy warningnon-entryreasoning requirementslegal aidcourt costssimplified procedure

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the cantonal decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Decisão extraída

No. The filing did not engage with the decisive reasons of the cantonal authority and did not show, with the required specificity, which rights were violated.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 and 106(2) BGG, the appellant must specifically address the challenged reasoning and state precisely how the decision violates federal or constitutional law; this was not done, so non-entry under Art. 108(1)(b) BGG follows.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Decisão extraída

No. The complaint had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned and therefore futile, the condition of non-obvious prospects of success was not met.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The appellant bears the costs.

Fundamentação extraída

As the unsuccessful party, the appellant is liable for costs under Art. 66(1) BGG.

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