Commitment for psychiatric care upheld under Art. 397a ZGB

5A_700/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II13 de nov. de 2009Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision confirming the appellant's involuntary psychiatric commitment for up to ten weeks. It held that the appellant had not challenged the cantonal fact-finding with constitutionally sufficient reasoning, so it was bound by those findings. On that basis, the conditions of Art. 397a ZGB were met because the appellant's treatment and protection needs, including the risk of self- and third-party harm, could only be addressed by inpatient care. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court costs were charged.

Regest

Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 109 BGG; Art. 397a Abs. 1 and 2 ZGB; requirements for federal review of fact-finding and for involuntary psychiatric placement. The Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings of fact unless the appellant raises a specific, constitutionally reasoned challenge showing arbitrariness or another federal violation. Mere general denial of the facts is insufficient. On the established facts, involuntary placement is lawful where, because of mental illness, necessary personal care cannot otherwise be provided and inpatient treatment is required, with due regard also to the burden on the person’s environment.

Texto completo

{T 0/2}
5A_700/2009

Urteil vom 13. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Vormundschaftsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Präsidentin).

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 1. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB für längstens 10 Wochen angeordnete Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Abteilungspräsidentin vom 28. Oktober 2009 zur Bezeichnung eines Anwalts zwecks einer allfälligen Verbesserung der Beschwerdeschrift nicht nachgekommen ist, weshalb - wie angekündigt - sogleich auf Grund der Eingaben der Beschwerdeführerin entschieden wird,
dass das Kantonsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und unter dem starken Druck ihrer wahnhaften Vorstellungen sowohl sich selbst wie auch andere akut gefährden würde, zumal eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter nach dem langjährigen, konfliktvollen Zusammenleben für diese unzumutbar wäre,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Kantonale Psychiatrische Klinik bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die eingewiesene Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im kantonsgerichtlichen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

involuntary commitmentpsychiatric hospitalizationarbitrariness reviewsubstantiation requirementself-endangermentthird-party danger