Appeal withdrawn; proceedings struck off without costs

5A_687/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II18 de nov. de 2010Dismissed

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Resumo

The appellant withdrew his complaint alleging denial and delay of justice before the Federal Supreme Court. The II. Civil Law Division therefore struck the proceedings off the docket by order of the president. The court also held that the request for free legal aid, including counsel, had become moot due to the withdrawal and, in line with the appellant's request, waived court costs.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP: Wird die Beschwerde zurückgezogen, schreibt die Abteilungspräsidentin das Verfahren als erledigt ab. Mit dem Rückzug fällt ein hängiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung dahin. Bei Rückzug kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden, namentlich wenn dies dem Antrag der beschwerdeführenden Partei entspricht.

Texto completo

{T 0/2}
5A_687/2010

Verfügung vom 18. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

Nach Einsicht:
in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. September 2010 gegen die Beschwerdegegnerinnen,

in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 17. November 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) mit dem Rückzug hinfällig wird und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren 5A_687/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

withdrawaldenial of justicedelay of justicestriking offcourt costsfree legal aid