Non-entry for insufficiently reasoned complaint against load schedule

5A_628/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II10 de set. de 2010Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a load schedule prepared in the context of mortgage enforcement. It held that the appellant failed to satisfy the statutory reasoning requirements: the filing did not engage with the cantonal supervisory authority's essential considerations and did not show, with the necessary specificity, any violation of federal or constitutional law. Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned, the simplified procedure under Art. 108 BGG applied. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for the reasoning of a complaint to the Federal Supreme Court; non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A complaint must, by reference to the decisive considerations of the challenged decision, set out in a concise but specific manner which legal norms were infringed and why. For constitutional grievances, the allegation must be clear and detailed. A mere repetition of the substantive objection, without engaging with the cantonal reasoning, is insufficient and leads to non-entry in simplified proceedings (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
5A_628/2010

Urteil vom 10. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Konrad M. Beck,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Lastenverzeichnis.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein - im Rahmen einer Grundpfandverwertung erstelltes - Lastenverzeichnis abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, sei der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden, im Rahmen der hängigen Betreibung könne die materielle Begründetheit der Forderung nicht mehr überprüft werden, mit der Bestreitung seiner Solidarhaft für die Schulden der Ehefrau sei der Beschwerdeführer daher im SchK-Beschwerdeverfahren betreffend das Lastenverzeichnis nicht zu hören, Gründe für eine allfällige Nichtigkeit dieses Verzeichnisses lägen keine vor,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die solidarische Haftbarkeit für die Schulden der Ehefrau zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 21. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementload scheduleadmissibilityreasoning requirementconstitutional grievancenon-entrycourt costs