Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_62/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II22 de jan. de 2013Inadmissible

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The Federal Supreme Court held that the appellants’ filing did not meet the federal reasoning requirements. They failed to engage with the cantonal court’s decisive finding that they lacked standing to challenge the combined guardianship order. Their criticism of the way the decision was served and their unsupported allegations were insufficient. The court therefore did not enter into the appeal and ordered court costs of CHF 300 against the appellants jointly and severally.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Rechtsmittel muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar darlegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bloße Kritik an Nebenpunkten oder appellatorische Behauptungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Kosten sind bei Unterliegen nach Art. 66 BGG den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen.

Texto completo

{T 0/2}
5A_62/2013

Urteil vom 22. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Luzern.

Gegenstand
Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 392/393 aZGB,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2012 des Luzerner Obergerichts, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer (Cousin bzw. Nichte der 1924 geborenen, kinderlosen und verwitweten A.________) gegen einen Nichteintretensentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (Nichteintreten - mangels Legitimation - auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die durch den Luzerner Stadtrat gegenüber A.________ angeordnete kombinierte Beistandschaft nach Art. 392/393 aZGB) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei (entsprechend dem Anfechtungs- und Streitgegenstand sowie der Beschwerdebegründung) nur hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen, das von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Legitimation angerufene kantonale Erwachsenenbetreuungsgesetz sei nur vor der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen anwendbar, sobald jedoch solche Massnahmen wie im vorliegenden Fall ergriffen worden seien, finde abschliessend Bundesrecht (Vormundschaftsrecht des aZGB) Anwendung, zu Recht habe die Vorinstanz die Legitimation Dritter zur Beschwerdeerhebung gegen die angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen verneint, die diesbezügliche Praxis sei im Übrigen publiziert,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, die gegenüber der verbeiständeten Person erfolgte Eröffnung des Entscheids der Vormundschaftsbehörde und die Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Departement zu kritisieren sowie (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) die "Schaffung zweierlei Rechts" und eine "unstatthafte Umkehrung der Beweislast durch das Obergericht" zu behaupten,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat von Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

admissibilityreasoned appealstandingguardianshipcostssimplified procedure

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG

Decisão extraída

No. The appellants did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment with the required specificity.

Fundamentação extraída

A federal complaint must engage with the challenged decision and explain concretely which legal or constitutional provisions were violated and why. The submission merely criticized peripheral points and made unsupported assertions.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed on the losing appellants

Decisão extraída

Yes. The unsuccessful appellants had to bear the court costs jointly and severally.

Fundamentação extraída

Under Art. 66 BGG, the losing parties bear costs; the simplified procedure under Art. 108 BGG applies.

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