Non-entry on appeal for insufficient reasoning

5A_568/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II30 de ago. de 2011Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The parents challenged the cantonal refusal to grant suspensive effect in child-protection proceedings concerning an assessment of their children's school development and social competence. The Federal Supreme Court held that only the order of 26 July 2011 on suspensive effect was appealable and that the appellants' filing did not meet the strict reasoning requirements. They failed to address the decisive cantonal reasons and merely attacked the legal order in general. The Court therefore did not enter into the appeal, declared the interim requests moot, and imposed court costs jointly and severally on the appellants.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen: Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich gegen nicht anfechtbare kantonale Entscheide richtet oder die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen können vor Bundesgericht nur Verfassungsrügen erhoben werden; diese sind klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz zu begründen. Es genügt nicht, die Rechtsordnung allgemein in Frage zu stellen oder die kantonalen Erwägungen nicht sachbezogen zu widerlegen. Bei fehlender genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid liegt offensichtlich unzulässige Beschwerde vor (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
5A_568/2011

Urteil vom 30. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Z.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Abklärung, Kindesschutz).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Verfügung vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen die Verfügung vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid vom 8. Juli 2011 des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau betreffend den durch die Vormundschaftsbehörde A.________ erteilten Auftrag an die Erziehungsberatung zur Abklärung der schulischen Entwicklung und Sozialkompetenz der Kinder der Beschwerdeführer und deren Anweisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Mitwirkung) abgewiesen hat,
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Massnahmen nach Art. 103/104 BGG,

in Erwägung,
dass das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung mit den Erwägungen abwies, es müsse die Frage abgeklärt werden, ob die Kinder der Beschwerdeführer wegen des seit über einem Jahr unterbliebenen Schulbesuchs gefährdet seien, die Vorbringen der Beschwerdeführer, welche die geltende Rechtsordnung überhaupt in Frage stellten, seien nicht geeignet, die hinsichtlich der Kindesentwicklung bestehenden Bedenken auszuräumen oder die Zuständigkeit der Behörden zur Anordnung von Massnahmen in Frage zu stellen, Kinder stünden nicht unter der schrankenlosen Herrschaft ihrer Eltern, sondern seien eigenständige Rechtssubjekte, die durch die Rechtsordnung geschützt würden, was auch im Verhältnis zu ihren Eltern gelte,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer andere Entscheide (insbesondere den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes) als die (vorliegend allein anfechtbare) Verfügung vom 26. Juli 2011 betreffend aufschiebende Wirkung anfechten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere auch vor Bundesgericht nicht genügt, die geltende Rechtsordnung als Ganzes in Frage zu stellen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 26. Juli 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die vorsorglichen Massnahmebegehren gegenstandslos werden,
dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

admissibilitysuspensive effectchild protectionconstitutional reasoningnon-entryprovisional measurescourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal was admissible against decisions other than the cantonal order on suspensive effect.

Decisão extraída

The appeal was inadmissible insofar as it targeted decisions other than the only appealable order of 26 July 2011 on suspensive effect.

Fundamentação extraída

Only final cantonal decisions can be challenged under Art. 72 ff. BGG; the other challenged acts were not directly appealable here.

Questão jurídica principal

Whether the appeal contained a sufficient legal and constitutional reasoning under the BGG.

Decisão extraída

The appeal could not be entered because it did not sufficiently engage with the cantonal reasoning or identify concrete constitutional violations.

Fundamentação extraída

The appellants merely questioned the legal order in general and failed to show, in a clear and detailed manner, how the challenged order violated constitutional rights, as required by Arts. 42 and 106 BGG; in matters of provisional measures only constitutional rights may be invoked under Art. 98 BGG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.