Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in inheritance renunciation legal aid case

5A_563/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II6 de ago. de 2012Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not address the decisive reasoning of the Zurich Higher Court and did not set out any sufficiently reasoned legal or constitutional challenge. It therefore did not enter into the complaint. Because the appeal had no prospect of success, the request for legal aid for the federal proceedings was denied. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant. The decision was issued in simplified procedure by the president of the civil law division.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung und Nichteintreten: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substanziiert zu erheben. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (consid. 2). Mangels Erfolgsaussichten ist auch die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
5A_563/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Erbausschlagung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 5. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 5. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ebenso abgewiesen hat wie dessen Beschwerde gegen die (mangels Darlegung der Bedürftigkeit erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (in einem Verfahren betreffend Erbausschlagung),
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zum Vornherein nicht einzutreten sei auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Übernahme einer früheren Eingabe, auf Weisungen an das Bezirksgericht und auf schriftliche Entscheidbegründung, sodann habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffend die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, nachdem dieser - trotz gerichtlicher Aufforderung - keine Belege zum Nachweis der von ihm behaupteten Mittellosigkeit nachgereicht habe, schliesslich könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

legal aidinadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintcostsinheritance renunciation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility

Decisão extraída

No. The complaint did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and therefore lacked an adequate legal and constitutional argument.

Fundamentação extraída

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain, in a concise manner, how the challenged decision violated law. Constitutional objections must be specifically and clearly pleaded. The filing did not satisfy these requirements.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings

Decisão extraída

No. Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Fundamentação extraída

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the appeal is manifestly without merit.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the federal proceedings

Decisão extraída

The appellant must pay court costs.

Fundamentação extraída

As the unsuccessful party, the appellant is liable for costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.