Appeal declared moot after new detention decision

5A_548/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II27 de set. de 2007Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court struck the appellant's appeal as moot because, after the challenged September 6, 2007 decision on involuntary psychiatric placement, a new September 18, 2007 decision extended the detention. Since the appellant was then held under the later decision, the appeal against the earlier one no longer had practical significance. The president issued the procedural order and waived court fees. The appellant was informed that the new decision could be challenged separately within the statutory time limit.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde bei Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses nach Erlass eines neuen, den angefochtenen Entscheid ersetzenden oder überholenden Entscheids. Ist die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den früheren Entscheid gerichtet und beruht die streitige Freiheitsentziehung inzwischen auf einem späteren Entscheid, ist das Verfahren abzuschreiben. Die Abschreibung fällt in die Zuständigkeit des präsidierenden Mitglieds nach Art. 32 Abs. 2 BGG; die Kostenfolgen können unterbleiben, wenn keine Gerichtsgebühr erhoben wird. Der Partei bleibt vorbehalten, den neuen Entscheid selbständig innert Frist anzufechten (vgl. Erwägungen zur aktuellen Beschwerdelegitimation und zum Rechtsschutzinteresse).

Texto completo

{T 0/2}
5A_548/2007 /blb

Verfügung vom 27. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. September 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 13. September 2007 (Eingang beim Bundesgericht: 18. September 2007, Postaufgabedatum unleserlich) gegen den Entscheid vom "05.09.2007" (recte: 6. September 2007) der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine (am 27. August 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB erfolgte) Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 19. September 2007 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe,
in den am 18. September 2007 ergangenen, erst im Dispositiv vorliegenden neuen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission, womit die fürsorgerische Freiheitsentziehung bis zum 23. Oktober 2007 verlängert worden ist,

in Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 6. September 2007, sondern auf Grund des Entscheids vom 18. September 2007 in der Klinik K.________ aufhält,
dass daher die vorliegende, ausdrücklich gegen den Entscheid vom 6. September 2007 gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden Mitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass schliesslich der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass er die Möglichkeit hat, den neuen Entscheid vom 18. September 2007 (innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der begründeten Ausfertigung: Art. 100 Abs. 1 BGG) mit einer weiteren Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten,

verfügt:
1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_548/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2007
Das präsidierende Mitglied:

Palavras-chave

mootnessinvoluntary placementpsychiatric detentionprocedural dismissalcourt fees