Non-entry for insufficiently reasoned complaint; legal aid refused

5A_515/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II11 de jul. de 2012Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court, sitting in simplified procedure through the presiding judge, did not enter into X.________'s complaint against the Zurich Superior Court's refusal to restore a deadline and refusal to hear his enforcement-related legal-aid complaint. It held that the filing did not meet the statutory reasoning requirements, failed to address the cantonal reasoning, and was also abusive because it served only to delay enforcement. The request for suspensive effect became moot. Legal aid, including appointed counsel, was refused because the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit oder Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale Kritik oder bloss wiederholte Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Begründung. Bei ungenügender Begründung und/oder missbräuchlicher Prozessführung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei aussichtsloser Beschwerde entfällt auch die unentgeltliche Rechtsvertretung.

Texto completo

{T 0/2}
5A_515/2012

Urteil vom 11. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers (zur Beschwerdeergänzung) abgewiesen hat, auf dessen Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Beschwerdeverbesserung trotz Aufforderung - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Betreibungsverfahren) nicht eingetreten ist und ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das obergerichtliche Verfahren abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht sei nicht genügend begründet, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung habe unbeachtlich zu bleiben, eine Fristwiederherstellung könne mangels Darlegung eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewährt werden, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgeschlossen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementlegal aidreasoned complaintnon-entryabuse of processsuspensive effectcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint before the Federal Supreme Court was sufficiently reasoned to be heard.

Decisão extraída

No. The filing did not engage with the cantonal court's reasoning in a legally adequate way and therefore could not be examined on the merits.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG, the appellant must specifically challenge the reasons of the challenged decision and substantiate constitutional complaints; this was not done.

Questão jurídica principal

Whether the complaint was abusive and filed only to delay enforcement.

Decisão extraída

Yes. The court considered the filing abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Fundamentação extraída

The appellant had again acted solely to delay compulsory enforcement.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid and representation before the Federal Supreme Court.

Decisão extraída

No. Because the complaint had no prospects of success, legal aid and appointed representation were unavailable.

Fundamentação extraída

Art. 64(1) BGG requires non-frivolous prospects; the complaint was manifestly insufficient and therefore hopeless.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect still had to be decided.

Decisão extraída

It became moot once the complaint was not entered into.

Fundamentação extraída

The decision on the complaint rendered the request for suspensive effect without object.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.